Art. 137
1. Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich
oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird,
wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Artikel 138–
140 zutreffen, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
2. Hat der Täter die Sache gefunden oder ist sie ihm ohne seinen
Willen zugekommen,
handelt er ohne Bereicherungsabsicht oder
handelt er zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen,
so wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.
Art. 138
1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache
aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu
bereichern,
wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem
oder eines anderen Nutzen verwendet,
wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.
Die Veruntreuung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen
wird nur auf Antrag verfolgt.
2. Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund,
Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei
Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes,
zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit
Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis bestraft.
Art. 139
1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung
wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu
bereichern, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit
Gefängnis bestraft.
130 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995
(AS 1994 2290 2307; BBl 1991 II 969).
1. Strafbare
Handlungen
gegen das
Vermögen.
Unrechtmässige
Aneignung
Veruntreuung
Diebstahl
Edition Twix Schweizerisches Strafgesetzbuch
60
311.0
2. Der Dieb wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis
nicht unter drei Monaten bestraft, wenn er gewerbsmässig
stiehlt.
3. Der Dieb wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit
Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft,
wenn er den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die
sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden
hat,
wenn er zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine
andere gefährliche Waffe mit sich führt oder
wenn er sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht,
seine besondere Gefährlichkeit offenbart.
4. Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen
wird nur auf Antrag verfolgt.
Art. 140
1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung
gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den
Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl
begeht, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit
Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft.
Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat ertappt, Nötigungshandlungen
nach Absatz 1 begeht, um die gestohlene Sache zu
behalten, wird mit der gleichen Strafe belegt.
2. Der Räuber wird mit Zuchthaus oder mit Gefängnis nicht
unter einem Jahr bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine
Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt.
3. Der Räuber wird mit Zuchthaus nicht unter zwei Jahren bestraft,
wenn er den Raub als Mitglied einer Bande ausführt, die sich
zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden
hat,
wenn er sonst wie durch die Art, wie er den Raub begeht, seine
besondere Gefährlichkeit offenbart.
4. Die Strafe ist Zuchthaus nicht unter fünf Jahren, wenn der
Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung
zufügt oder es grausam behandelt.