entschuldige sinclair, erst vor kurzem (4-5 jahre) musste ich AGB von einem geschäft abklären lassen auf einwandfreibarkeit und da hiess es vom zuständigen rechts"verdreher" (weiss ned ob anwalt oder wie die sich halt so bezeichnen) das 12 Monate Gewährleistung (nicht garantie exküsi) pflicht sind bei neuware. der geschäftsführer wollte nämlich die gewährleistungspflicht kürzen auf nur 6 monate -- rechts"verdreher" meinte, man könnte es tun, jedoch würde es darauf ankommen (sprich vor ein gericht) so müssten trotzdem die 12 monate gewährleistet werden und die 6 monate wären ungültig (zu kurz). nur bei gebrauchtware respektive deklaration als gebrauchtware dürfen diese minimale gewährleistungspflicht reduziert werden! so hiess es jedenfalls von diesem rechts"verdreher" und ich vermute einmal, dass der mir die wahrheit gesagt hat.
d.h. bei defekt, auftreten von mängeln, etc. muss sich das geschäft um den ersatz/reparatur kümmern... das eigentum der sache bleibt währenddessen weiterhin beim käufer und geht NICHT an das geschäft über! hier gibt es einige sehr schwarze schafe in der CH. zb. firmen die das austauschgerät gewinnbringend weiterverkaufen und dem kunden angeben, er bekäme eine gutschrift in der höhe von 25-50% gegenüber des bezahlten kaufpreises... oder eben wie in dogis fall, doppeltabkassieren, defekt gerät für 10-20.- reparieren, weiterverkaufen und 80.- entsorgungsgebühr zu verlangen (war doch so oder?).
ich kenne das genaue gesetz dafür auch nicht, mir wurde jedenfalls beteuert das 12 monate pflicht ist bei verkauf von neuware. jetzt könnte man sich bloss streiten ab wann die 12 monate beginnen, ab bestelldatum, bezahldatum, versanddatum, auslieferdatum, lieferdatum, rechnungsdatum oder bis es der käufer effektiv in den händen hat datum...
der Link bezieht sich auf "Art. 206 b. Ersatzleistung" Ersatzleistung ist keine garantie oder gewährleistung!