Nun gut... trusks kleine Einführung ins Vertragsrecht
Die Materie ist wesentlich komplexer als ich zuerst gedacht habe... denn es gibt noch nicht so viele Urteile über online abgeschlossene Verträge und vorinstanzliche Entscheide wurden wieder kassiert etc.
So weit ich jetzt kurz Zeit hatte hier die Rechtslage (hat mich halt grad interessiert :D).
Basics:
Verträge kommen durch übereinstimmende gegenseitige Willensäusserungen zustande (Art. 1 Abs. 1 OR). Diese müssen alle wesentlichen Vertragspunkte enthalten. Der Vertragsabschluss setzt sich aus zwei Elementen zusammen, dem Angebot als der zeitlich ersten Willenserklärung einer Vertragspartei und der Annahme als der zeitlich zweiten Willenserklärung. Ein Vertrag kommt zustande, wenn das Angebot in unmodifizierter Form durch die Annahme bestätigt wird.
Die irrige Annahme, von Verträgen könne man jederzeit zurücktreten, etwa dann, wenn man z.B. nachträglich ein besseres Angebot erhält oder wenn man wegen einer unerwarteten Entwicklung am geschlossenen Vertrag das Interesse verloren hat, ist kreuzfalsch. Einmal abgeschlossene Verträge sind einzuhalten. Ausser bei Dauerschuldverhältnissen erlaubt die Rechtsordnung nur in Extremfällen die Auflösung des Vertrages statt einer Erfüllung.
Wer sich noch nicht binden will, vielleicht weil er die Situation noch nicht überblickt, kann entweder die Verhandlung offen lassen oder aber eine Bedingung in seine Offerte einbauen: Der Vertrag tritt nur in Kraft, wenn...... (ein bestimmtes Ereignis eintritt).
Noch keine Bindung besteht während der Vertragsverhandlungen. Wird eine Offerte zum Vertragsschluss z.B. schriftlich abgegeben, bleibt der Offerent eine Zeitlang daran gebunden . Diese Bindung entfällt, wenn die Offerte nicht innert geschäftsüblicher Frist oder nur in abgeänderter Form (Gegenofferte) angenommen wird. Klarheit schafft man, wenn man bei der Offerte angibt, wann sie spätestens angenommen sein muss.
Folglich:
Elektronische Vertragsabschlüsse übers Internet kommen durch individuell (elektronisch) übermittelte Willenserklärungen zustande.
Auch formlos möglich:
Der Abschluss von Verträgen auf elektronischem Wege übers Internet, wie sie auch bei Online- Auktionen geschlossen werden, bedürfen im schweizerischen Recht gem. Art. 11 Abs. 1 OR grundsätzlich keiner besonderen Form.
Wie kommt der Vertrag zustande?
Als Rechtsfolgeregel bestimmt Art. 229 Abs. 2 OR, dass bei einer freiwilligen öffentlichen Versteigerung der Vertrag mit dem Zuschlag zustande kommt. Der Zuschlag begründet das Erwerbsgeschäft (mit der Folge der Lieferung der Ware und deren Bezahlung) und beendigt die Versteigerung.
Widerruf (bei Vertragsabschluss unter Abwesenden wie im Briefverkehr ansonsten so üblich) -> verneint:
Beim Vertragsschluss unter Abwesenden besteht zwar grundsätzlich die Möglichkeit des Widerrufs (Art. 9 OR). Der Widerruf muss jedoch vor oder gleichzeitig mit der zu widerrufenden Annahmeerklärung dem Adressaten zugehen, was beim elektronischen Geschäftsverkehr technisch in der Regel nicht möglich sein wird.
Aaaaaber: Widerrufrecht (what saves your ass)
Die Vertragsauflösung ist durch Ausübung eines sog. Widerrufsrechts möglich. Verlangt das Gesetz für die Vertragsaufhebungs- oder Kündigungserklärung keine Schriftlichkeit, wie dies bei Online-Auktionen der Fall ist, sind sonst keine spezifischen Besonderheiten bei elektronisch abgewickelten Vertragsverhältnissen ersichtlich.
Der Entwurf vom Januar 2001 des Bundesgesetzes über den elektronischen Geschäftsverkehr (Teilrevision des Obligationenrechts und des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb) gewährt dem Konsumenten, der unüberlegt gehandelt hat, eine Frist von sieben Tagen, innert welcher er den abgeschlossenen Vertrag widerrufen kann
Bis jetzt gibt es in der Schweiz noch keinen schlüssigen Präzedenzfall... Es wird aber in verschiedenen Arbeiten immer wieder auf ein Urteil des Oberlandesgericht Hamm (D) verwiesen. Danach sind Online-Auktionen u.Ä. doch verbindlich: "Sowohl Anbieter als auch Bieter sind an die Gebote gebunden " [Damit kassierte das Oberlandsgericht einen Entscheid der Vorinstanz].