Alles, was nicht im Ordnungsbussenkatalog geregelt ist, ist kantonal unterschiedlich.
Auf jeden Fall gibt es drei Unterteilungen: leichte, mittelschwere und schwere Widerhandlungen. Diese drei Kategorien haben jeweils eine Mindestentzugsdauer.
Bei der leichten Widerhandlung (man stellt nur eine geringe Gefahr dar oder ist mit zwischen 0.5 und 0.79 Promille unterwegs) gibt es normalerweise keinen Entzug, falls man einen unbefleckten Leumund hat, sondern nur eine Verwarnung, die 2 Jahre gültig ist. Laut Art. 16a Abs. 4 SVG wird in besonders leichten Fällen auf jegliche Massnahme verzichtet.
Bei einer mittelschweren Widerhandlung (man stellt eine Gefahr dar, fährt ohne den Führerschein zu besitzen, Fahren im geklauten Auto oder zwischen 0.5 und 0.79 Promille UND gleichzeitiges Begehen einer anderen leichten Widerhandlung) muss man den Ausweis immer mindestens einen Monat abgeben, bei Wiederholungstätern sind es 4, 9, 15 oder mehr Monate.
Und dann haben wir noch den Jackpot, die schwere Widerhandlung: Über 0.8 Promille, in dem man eine "ernstliche Gefahr" darstellt, Fahren unter Drogeneinfluss / andere Medikamente, die einen Verkehrsuntauglich machen, wenn du dich einer Blutprobe oder etwas ähnlichem entziehst, wenn du Fahrerflucht begehst oder wenn du trotz Führerscheinentzug fährst. Hier gibts immer 3 Monate Entzug, bei beflecktem Leumund mehr.
Das Strafmass, falls es das erste Vergehen ausserhalb der Ordnungsbussen ist, ist so:
Innerortsbereich
- Überschreitung um 16-20 km/h: Verwarnung
- Überschreitung um 21-24 km/h: 1 Monat Entzug gem. Art. 16b SVG
- Überschreitung um 25 km/h und mehr: 3 Monate Entzug (mindestens) gem. Art. 16c SVG
Ausserortsbereich / Autostrasse
- Überschreitung um 21-25 km/h: Verwarnung
- Überschreitung um 26-29 km/h: 1 Monat Entzug gem. Art. 16b SVG
- Überschreitung um 30 km/h und mehr: 3 Monate Entzug (mindestens) gem. Art. 16c SVG
Autobahn
- Überschreitung um 26-30 km/h: Verwarnung
- Überschreitung um 31-34 km/h: 1 Monat Entzug gem. Art. 16b SVG
- Überschreitung um 35 km/h und mehr: 3 Monate Entzug (mindestens) gem. Art. 16c SVG
Das sind aber nur die Administrativmassnahmen, also was das Verkehrsamt betrifft. Weitere Strafen, Bussen, Gefängnis, etc kommen noch dazu, vom freundlichen Frölein Einzelrichterin beispielsweise 