Original von trusk
hehe es lebe der stammtisch :skull1
Art. 16 Abs. 1 und 2 BV regeln das recht auf äusserung und verbreitung von meinungen (freie meinungsbildung und freie verbreitung von meinungen). dies gestützt auf Art. 10 EMRK (europäische menschenrechts konvention) und Art. 19 UNO- Pakt II.
Art. 16 Abs. 1 : "Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet" und Abs. 2 : "Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten" der BV.
als mittel der geschützen meinungsäusserung kommen alle äusserungsmöglichkeiten in frage, auch das internet.
die meinungsfreiheit wird von zivil und strafrecht beschränkt, um andere personen in ihren persönlichen verhältnissen und ihrer ehre zu schützen (Art. 28 ZGB, Art. 41 OR, Art. 173 ff. StGB).