Art. 197
1. Wer pornographische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen,
Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornographische
Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet,
zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen
verbreitet, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
2. Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Ziffer 1
öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert
anbietet, wird mit Busse bestraft.
Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen
Räumen im Voraus auf deren pornographischen
Charakter hinweist, bleibt straflos.
3. Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Ziffer 1,
die sexuelle Handlungen mit Kindern oder mit Tieren, menschlichen
Ausscheidungen oder Gewalttätigkeiten zum Inhalt haben,
herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt,
anbietet, zeigt, überlässt oder zugänglich macht, wird mit Gefängnis
oder mit Busse bestraft.
Die Gegenstände werden eingezogen.
3bis. 161. Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse wird
bestraft, wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von
Ziffer 1, die sexuelle Handlungen mit Kindern oder Tieren oder
sexuelle Handlungen mit Gewalttätigkeiten zum Inhalt haben,
erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft
oder besitzt.
Die Gegenstände werden eingezogen.
4. Handelt der Täter aus Gewinnsucht, so ist die Strafe Gefängnis
und Busse.