Oouuuuuh, hier ist ja mal wieder gewaltig Aufklärungsarbeit vonnöten.... 
Phoenix: DumDum Geschosse gibt es nicht, d.h. es gab. Um die Jahrhundertwende (1898, wenn ich das noch richtig im Griff habe) haben Englische Offiziere im Indischen Fort DumDum Bleigeschosse ihrer Revolver mit Messern etwas angeritzt. Resultat war eine instabile Flugbahn des Geschosses, und wenn es denn traf, eine etwas bessere Wundwirkung.
Was Du eigentlich meinst, sind Hohlspitzgeschosse, die modernen Nachfahren dieser sagenumwobenen Bastelgeschosse. Die sehen von der Seite aus wie normale Ogival oder Flachkopfgeschosse, sind aber in der Front mit einer Senke versehen. Es gibt Hersteller, die zudem einen kleinen Stahlstift einarbeiten, der das Geschoss beim Auftreffen auf den Körper führt. Funktion der Senke ist, dass das Geschoss beim Aufschlag aufpiltzt. Der weiche Bleikern wird nach vorne aus dem Tombakmantel gedrückt und verformt sich wie ein Pilz. Dies hat den Vorteil, dass innert weniger cm ein doppelt z.T. dreimal so grosser Geschossdiameter entsteht, der in einem Tier- oder Menschenkörper entsprechend mehr Schaden anrichtet. Der Wundkanal kann sich je nach Kaliber und Geschwindigkeit auf 20cm ausdehnen.
(warum schreib ich das eigentlich alles, interessiert eh keinen...)
Aber jetzt zur Hauptfrage: Hohlspitzgeschosse sind seit einem Jahr in der Schweiz verboten und haben auf Metall so gut wie gar keine spezielle Wirkung. Eher das Gegenteil ist der Fall. Da das Geschoss meist leichter ist als das "Full Metal Jacket" Pendant, ist die ballistische Wirkung geringer.
brainless: Zum Munitionskauf musst Du "nur" Volljährig sein und jeden Kauf mit Ausweis belegen und dafür unterschreiben. Manche Händler verlangen bei Neukunden mittlerweile aber auch einen Auszug aus dem Zentralstrafregister (15.-).
Zum Waffekauf gilt dasselbe, ausser dass Du zudem noch
- einen Waffenerwerbschein benötigst (50.-, zu beantragen bei der Gemeinde oder jedem Polizeiposten)
- Auszug aus dem Zentralstrafregister
- Geduld (Verfahren kann 2 Monate dauern, je nach Amtsesel)
Dies gilt für sämtliche Handfeuerwaffen (Pistolen, Revolver) sowie Halbautomatische Gewehre, Flinten (Pump und Semiauto) und verschiedene Mehrlader. Einzig ausgenommen sind alle Ordonanzkarabiner und zum Stgw90 gibts auch irgendwie ne Sonderregelung, die ist mir aber grade nicht geläufig.
Was das Schiessgelände angeht, nein, es darf NICHT einfach so in einem Steinbruch oder sonstwo rumgeballert werden. Wenn die Polizei oder der Grubenbesitzer dies spitzkriegen, dann sind mittlerweile ziemlich happige Strafen bzw. Gerichtsverfahren zu befürchten. Was aber möglich ist, ist sich z.B. einem Schtzenverein anzuschliessen (auch nur Tageweise), die vielfach in solchen Gruben mit Erlaubnis des Besitzers und - ganz wichtig - des kantonalen Schiessoffiziers dort schiessen.
Mr_Devil
Nein, wird nix nützen, die Munition wird auch z.B. 5cm dicke Eiche durchschlagen...