Meine letzte Schulstunde punkto Recht liegt inzwischen auch schon über ein Jahr zurück...
So gehts auf jeden Fall weiter:
Zitat2 Auch wenn die Wandelungsklage angestellt worden ist, steht es dem
Richter frei, bloss Ersatz des Minderwertes zuzusprechen, sofern die
Umstände es nicht rechtfertigen, den Kauf rückgängig zu machen.
3 Erreicht der geforderte Minderwert den Betrag des Kaufpreises, so
kann der Käufer nur die Wandelung verlangen.
Ich denke hier sollte nichts im Wege stehen, den Kauf rückgängig zu machen, daher wird es wohl kaum "durch die Umstände nicht gerechtfertigt" sein.
Wers selbst nachlesen will:
http://www.admin.ch/ch/d/sr/2/220.de.pdf
Und falls ein Jurist on board ist lass ich mich natürlich gerne belehren