Recht und Unrecht: Was die Rechtsanwälte von Baukader Schweiz zu bedenken geben.
Feiertage
Nr. 09 2007: Die Feiertagsregelung in der Schweiz ist ein Abbild der föderalen Schweiz. Die wichtigsten Regeln werden hier erläutert.
Gesetzliche Regelung
Grundsätzlich ist nur ein Feiertag vom Bund festgelegt: Der 1. August. Dieser ist bezahlt und frei. Gemäss Art. 20a (Arbeitsgesetz (ArG) steht es den Kantonen frei, maximal 8 zusätzliche Tage den Sonntagen gleichzustellen. Die Kantone können darüber hinaus zusätzliche Ruhetage bestimmen, doch sind diese Tage den Sonntagen nicht gleichgestellt. Die Kantone sind auch berechtigt, innerhalb des Kantons unterschiedliche Regelungen zu treffend.
Feiertagsregelung in der föderalen Schweiz
Die Feiertagsregelung ist ein getreues Abbild der föderalen Schweiz. Im reformierten Teil des Kantons Freiburgs (Murten) sind nebst dem 1. August lediglich vier(!) zusätzliche Feiertage vorgesehen. Im konfessionell zersplitterten Kanton Aargau gibt es für die verschiedenen Gegenden 8 unterschiedliche Regelungen. Im Kanton Tessin sind nebst dem 1. August 14 kantonale Ferietage festgelegt.
Legen die Kantone jedoch mehr als 8 Feiertage fest, können die Arbeitgeber die Arbeitnehmer anhalten, die verlorene Zeit nachzuholen (Art. 11 ArG).
Auch vom Kanton nicht anerkannte Feiertage verschaffen ein gewisses Recht
Der Arbeitnehmer darf die Arbeit an vom Kanton nicht anerkannten Feiertagen aussetzen, sofern es sich um einen konfessionellen Feiertag handelt (jüdische, muslimische oder nicht anerkannte katholische Feiertage [Fronleichnam]). Der Arbeitnehmer hat dies jedoch 3 Tage im Voraus anzuzeigen und die ausgefallene Arbeitszeit ist nachzuholen. Der Arbeitnehmer kann aber auch verlangen, dass er für den Besuch von religiösen Feierlichkeiten auch nur für eine oder zwei Stunden frei nehmen kann.
Lohnzahlung an Feiertagen
Die Lohnzahlungen an Feiertagen sind ausser für den 1. August nicht geregelt. Dies ist im Arbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag zu regeln. Für Arbeitnehmer im Monatslohn kann jedoch an den maximal acht den Sonntagen gleichgestellten kantonalen Ruhetagen kein Lohnabzug vorgenommen werden. Gemäss Art. 7 Bst. D des Internationalen Paktes über die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten (UNO-Pakt I), dem die Schweiz am 18.9.1992 beigetreten, verpflichten sich die Vertragsstaaten gesetzlicheFeiertage zu vergüten. Ein Teil der juristischen Lehre ist der Ansicht, diese Vertragsbestimmung sei unmittelbar für die Schweiz anwendbar, weshalb auch Arbeitnehmer im Stunden- und Akkordlohn Anspruch auf Feiertagsentschädigung haben.