Zitat
Original von 2cool4u
- Kosten: Die Betreibungskosten müssen gemäss Art 68 SchKG vom Schuldner übernommen werden.
- Gemäss Art. 18 der Gebührenverordnung zum
Bundesgesetz über Schuld-
betreibung und Konkurs beträgt die Gebühr für den Erlass des Zahlungsbefehls und
der Konkursandrohung:
Forderung bis 100.00 Fr 17.00 Fr.
Forderung bis 500.00 Fr. 30.00 Fr.
Forderung bis 1'000.00 Fr. 50.00 Fr.
Forderung bis 10'000.00 Fr. 70.00 Fr.
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- ja, wenn der Schuldner unterliegt und es zur Zahlung kommt!
- meine Frau musste auch mal ein Musikgeschäft betreiben. Der Typ hat Ihren Synthecizer in Kommission verkauft und das Geld nicht ausbezahlt.
Die hat ihn dann nach langem Hin und Her betrieben: Kosten (weiss nicht mehr ganz genau): horrend!
500.- Vorschuss musste sie leisten (bei einem Streitwert von ca. 2'500.-) und die Betreibungskosten 70.- oder 70.- könnte hinkommen, der Typ hat aber so viele Betreibungen am Hals, dass wir das jetzt ans Bein streichen konnten - keine Chance, noch zu dem Geld zu kommen!
Es kann auch so gehen - das ist unser RECHTSSTAAT! 
das haben wir davon, dass wir viel zu viele Juristen ausbilden...