Das Problem ist doch, dass das "Rechtsüberholen" eine ziemliche Auslegungsfrage ist, denn ob nun Kolonnenverkehr herrscht oder nicht hängt von der jeweiligen Situation ab. Es ist nirgends im Strassenverkehrsgesetz oder in einer entsprechenden Verordnung definiert, ab wann das Nebeneinanderfahren als Kolonnenverkehr gewertet wird. Es steht nirgends, dass ab einem Abstand von z.B. weniger als 5m auf beiden Kolonnen gleichzeitig das Nebeneinanderfahren ins Kolonnenfahren übergeht. Das könnte man auch gar nicht kontrollieren und damit auch nicht ahnden.
Das ist eben Auslegungssache eines Richters, falls es zu einem Gerichtsfall kommen sollte.
Sonst schau' Dir entsprechende Bundesgerichtsurteile (BGE, falls überhaupt vorhanden) an und dann kannst Du Dir selber ein Bild machen (oder eben wahrscheinlich eher nicht, da es immer von der konkreten Situation abhängt, ob der Entscheid in einem solchen Fall im Graubereich so oder so ausfällt).
Dasselbe ist doch das Auffahren bzw. die Gegenmassnahmen dazu.
Bisher galt die Auslegung (oder die meisten haben angenommen und es wurde so "erzählt"), dass jegliche Schikanebremsung eine nicht erlaubte Verfehlung ist und mit Busse bestraft wird.
Vor kurzem habe ich aber von einem BGE gelesen, bei dem derjenige, der eine Schikanebremsung duchgeführt hat, freigesprochen worden ist!
Der Auffahrende hatte ihn derart bedrängt und hinter dem Auffahrenden ist kein anderer gefahren, der durch die Notbremsung des zu nahe Auffahrenden hätte gefährdet weerden können.
Aber man kann daraus nicht ableiten, dass man einfach jeden, der zu nahe auffährt, einfach nach Lust und Laune ausbremsen darf und sich praktisch einen Sport daraus machen könnte.
Also immer abhängig von der konkreten Situation und vom entsprechenden Richter.
Jedenfalls ist es nicht so klar, dass man sagen kann, rechts Vorbeizufahren sei klar rechts überholen und damit verboten.