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Art. 197
1. Wer pornographische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen,
Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornographische
Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet,
zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen
verbreitet, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
Kann man mit dem Artikel nicht sofort jeden Kiosk verklagen?