ZU welcher Vertragsform gehören Lizenzverträge ?!

  • öhm... was meinst du da genau mit? Es definiert das nutzungsrecht und ist eine Art Kaufvertrag... wenn du mit der Lizenz nicht einverstanden bist, kannstes zurück geben. mehr dazu sollteste im OR finden... wieso fragst du?

    If everything seems to be going well, you have obviously overlooked something - Murphy

  • Weil ich der Meinung bin, dass ein Demo- und ein Crackprogramm keine illegalen Sachen sind und das umgehen des Kopierschutz in der Schweiz nicht strafbar ist.
    Da ja, wenn ich das richtig verstanden, habe ein Demoprogramm eine Schenkung, darstellt wie der Crack ebenfalls.
    Interessant finde ich es, wenn das Demo Programm eine 30 tagige Frist hat. Ist es dann eine Leihgabe?
    Und wie kann ich diese Leihgabe zurückgeben?

    Der Nihilismus ist die Central Objektivität des Seins

  • die lizenz ist lediglich ein nutzungsrecht... mit dem kauf einer softwarelizenz kaufst du nur das recht auf nutzung, nicht die vollumfänglichen rechte. sonst könntest du ja selber die software kopieren und weiterverkaufen. bei demosoftware kriegst du das nutzungsrecht geschenkt, es erschöpft sich jedoch nach 30 tagen. die darüberhinausgehende nutzung ist verboten.


    http://www.admin.ch/ch/d/sr/2/231.1.de.pdf --> URG siehe Art. 2 Abs. 2 URG;
    Computerprogramme sind ein Werk... der Urheber hat das Recht auf Werksintegrität, die Anwendung von Cracks könnte die Werksintegrität gem. Art. 11 Abs. 1 URG tangieren.


    cracken evtl. sogar ein straftatbestand gem. StGB:
    http://www.admin.ch/ch/d/sr/3/311.0.de.pdf --> StGB siehe Art. 147 Abs. 1 ich weiss jedoch nicht, ob das hier angewendet werden kann (müsste den Kommentar zum Gesetz lesen)


    ich denke mit deiner einstellung zu cracks liegst du etwas schief...


    ich kann dir gerne darüberhinausgehende informationen beschaffen, das kostet jedoch 150.- die stunde :skull


    greez trusk (der schon lange nicht mehr an der uni war)

    sali

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  • Wie so beziehst du dich auf den Art. 2 Abs. 2 Des URG wäre nicht Art. 2 Abs.3 des URG angebrachter ?


    Habe ich richtig verstanden du verlangst als Student 150 Fr. die Stunde ? :shocked

    Der Nihilismus ist die Central Objektivität des Seins

  • lol das war ein witz :D
    und du hast recht, es ist Abs. 3, typo. ich habe mich nur nicht reingelesen und es ist momentan absolut kein prüfungsstoff. wenn du trotzdem mehr infos willst, kann ich gerne mal genauer nachlesen. --> pm

    sali

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