ich denke du verstehst es selber nicht oder?
http://konsumentenschutz.ch/kernthemen/vertraege/garantie/
"Was Sie gekauft haben, ist kaputt. Was nun? Gemäss Obligationenrecht (OR) haftet der Verkäufer während eines Jahres nach Auslieferung des Kaufgegenstandes für Produktmängel. Wenn Sie einen Mangel haben, können Sie das Produkt gegen Bargeld zurückgeben, eine Preisreduktion verlangen oder das Produkt umtauschen.
Das Problem: Diese Gesetzesregelung ist nicht zwingend, die Unternehmen können andere Fristen und Rechte formulieren - und sie tun dies ausgiebig. Häufig läuft die Frist für die Gewährleistung (im Volksmund "Garantie" genannt) nur wenige Monate und der Kunde hat lediglich ein Reparaturrecht. Dies bedeutet viel (Warte)Ärger für die Kundin."
Die Gewährleistung läuft weiterhin auf MINDESTENS 12 Monate! Aber der Kunde hat nach wenigen Wochen nur ein REPARATURRECHT keinen Anspruch auf GELDzurück, PREISREDUKTION oder UMTAUSCH!
dem stimme ich freilich zu! aber der KUNDE hat RECHT auf eine REPARATUR innerhalb von den 12 Monaten, scheiss egal obs 10 Monate dauert oder nur 1 Tag. die ware MUSS repariert oder heutzutage ersetz werden, weil reparaturen in der regel teurer sind als gleich umzutauschen! das muss jede firma für sich selber entscheiden! jedenfalls DARF die firma um gar keine umständen geld verlangen für die reparatur oder umtausch innerhalb dieser 12 monate! (ausser transportkosten)
http://konsumentenschutz.ch/me…ergernis-garantie-an.html
"Heute gilt gemäss Obligationenrecht (OR) lediglich eine einjährige Garantiedauer."
na? sinclair, was sagst du dazu? ich schreibe doch seit jeher! 12 monate sind pflicht und du widersprichst mir, dabei lieferst du mir den beweis im 2. link!!
bisher habe ich NICHTS gelesen was in irgendeinerweise gegen das spricht was ich hier schreibe!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!! herzlichen dank für deine beiden bestätigungslinks!
"Die Unternehmen haben aber das Recht, diese Frist zu verkürzen."
hä? sie haben das recht aber es ist pflicht? das widerspricht sich. jedenfalls wäre ich mir nicht so sicher, dass dies standhält vor gericht. schliesslich steht das CH gesetz über jeglichen AGB und diese AGB dürfen das CH gesetz nicht einschränken.
aber im ernst was nützt das? wenn die es auf 2 jahre erhöhen, dürfen die firmen weiterhin die mind. gewährleistung kürzen... dumm die widersprechen sich ohne es zu merken oder was verstehe ich hier falsch?
das problem bleibt ja genau gleich, egal ob ein oder zwei jahre... die unternehmen dürfen das OR laut konsumentenschutz verdrehen wie die es wollen... nur vor gericht haben die AGB keine gültigkeit, weil diese gegen das OR verstossen und nichtig erklärt werden. nur gehen die wenigen vor gericht, weil die kosten es übersteigen und der kauf eines neugeräts günstiger kommt...
in der CH ist das "juristische" beinahe sowieso nur theorie und wird kaum wirklich angewendet respektive landet wirklich vor einem gericht, so wie in anderen ländern... würde jeder firmen vor gericht zerren, wo die AGB das CH gesetz einschränken, würde es anders aussehen in der CH...
das parlament würde gut daran tun, die gewährleistung klarer zu deklarieren, so das gewisse abzocker firmen wie ID und mobilfunk ihre kunden nicht über den tisch ziehen können.
sprich keine garantieausschlüsse! ware muss repariert oder ersetz werden innert 8 wochen (56 tage <-> 40 werktagen).