Grafikkarte "zurückgeben"; Geld zurück fordern

  • Hallo zusammen :)



    Ein Kolleg von mir hat sich eine neue Graka geleistet. Nun hat er jedoch Grafikfehler und andere Probleme mit der Grafikkarte.
    Die Karte hat er bei steg gekauft und nun möchte er jedoch nicht, dass er wieder ein gleiches Modell erhält sondern, er möchte nun doch lieber eine andere Karte kaufen und daher das Geld zurück.


    Geht das überhaupt? Er hat die Karte erst seit ca. 2 Tagen!



    Gruss Donky

  • Je nach Shop sollte dies gehen. Kommt halt auf die jeweilige Laune des Verkäufers an :D


    Entweder jagt er Dich ausm Shop oder gibt Dir die Kohle zurück (wenn Du bei ihm im Shop was neues holst, dann wohl eher anzunehmen).


    Hab auch schon diverse Dinge zurückgegeben und Kohle retour verlangt - klappte bestens, aber is halt schon einige Jahre her .......

    ... mir ist beim Lesen auch gleich das Monokel ins Martini-Glas gefallen!

  • Bei Steg seh ich da eher schwarz, da kannst du normalerweise froh sein wenn du ne neue, gleichwertige Grafikkarte bekommst.. :rolleyes

    Es ist nicht deine Schuld, dass die Welt ist wie sie ist. Es wär nur deine Schuld, wenn sie so bleibt!

  • lass dir auf jeden fall das protokoll bei der past machen, dann haste schon weniger probs

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  • das mit dem Geld zurück kannst du beim Steg vergessen :D
    die machen sowas nicht.... er bekommt wohl oder übel eine
    gleiche Karte als Ersatz.


    gruss sefti

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  • Art. 205 Abs. 1 OR


    Zitat

    Liegt ein Fall der Gewährleistung wegen Mängel der Sache vor, so
    hat der Käufer die Wahl, mit der Wandelungsklage den Kauf rückgängig
    zu machen oder mit der Minderungsklage Ersatz des Minderwertes
    der Sache zu fordern.


    IMHO solltest du gemäss Schweizer Obligationenrecht auch ein anderes Produkt fordern können.

  • Seh ich das richtig:


    Also wenn das Produkt minderwertig oder fehlerhaft ist, so kann der Kauf rückgängig gemacht werden. Aber wenn der Kunde durch eigenes Verschulden falsche Produkte bekommt, so muss der Verkäufer die Produkte nicht wieder zurücknehmen.



    Wenn ich eine Dienstleistung in Anspruch nehme und diese Dienstleistung nicht erfüllt wurde, kann ich dann das Geld zurück verlangen?
    Konkret geht es darum, ich hab bei Conrad eine Bestellung gemacht und per Vorauskasse sogar noch 5.- dazugezahlt um den 48Stunden-Service zu erhalten. Die Lieferung kam allerdings erst nach einer Woche. Kann ich nun die zusätzlichen 5.- zurückfordern?

  • Zitat

    Original von Schelm
    Art. 205 Abs. 1 OR


    Hmm, gibts da aber nicht noch irgendwo eine Zusatzklausel, die dem Verkäufer das Recht einräumt, auf Reperatur (bzw. Eintausch gegen eine gleiche, neue Karte) zu bestehen? Eintausch gegen ein anderes Modell geht meistens, aber der Verkäufer ist AFAIK nicht dazu verpflichtet. Und auf eine Rückerstattung des Geldes hast du rechtlich glaubs auch keinen Anspruch. Nichtsdestotrotz kann man natürlich immer fragen...

    "It really is as useful as a snooze button on a smoke alarm" Jeremy Clarkson


    "Wennsd den Baum siehst, in den du rein fährst, hast untersteuern. Wennsd ihn nur hörst, hast übersteuern" Walter Röhrl

    Einmal editiert, zuletzt von tornado ()

  • Zitat

    Original von tornado


    Hmm, gibts da aber nicht noch irgendwo eine Zusatzklausel, die dem Verkäufer das Recht einräumt, auf Reperatur (bzw. Eintausch gegen eine gleiche, neue Karte) zu bestehen? Eintausch gegen ein anderes Modell geht meistens, aber der Verkäufer ist AFAIK nicht dazu verpflichtet. Und auf eine Rückerstattung des Geldes hast du rechtlich glaubs auch keinen Anspruch. Nichtsdestotrotz kann man natürlich immer fragen...


    das steht meist in den agb

    A fine is a tax for doing wrong.
    A tax is a fine for doing well.

  • Meine letzte Schulstunde punkto Recht liegt inzwischen auch schon über ein Jahr zurück...


    So gehts auf jeden Fall weiter:

    Zitat

    2 Auch wenn die Wandelungsklage angestellt worden ist, steht es dem
    Richter frei, bloss Ersatz des Minderwertes zuzusprechen, sofern die
    Umstände es nicht rechtfertigen, den Kauf rückgängig zu machen.
    3 Erreicht der geforderte Minderwert den Betrag des Kaufpreises, so
    kann der Käufer nur die Wandelung verlangen.


    Ich denke hier sollte nichts im Wege stehen, den Kauf rückgängig zu machen, daher wird es wohl kaum "durch die Umstände nicht gerechtfertigt" sein.


    Wers selbst nachlesen will:
    http://www.admin.ch/ch/d/sr/2/220.de.pdf


    Und falls ein Jurist on board ist lass ich mich natürlich gerne belehren :)

  • Lest zuerst mal die AGB's von Steg durch ......

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