Was tun wenn ein Shop eine Bestellung nicht ausführen möchte

  • Welche rechtliche Handhabe gegen einen CH-Shop gibt es in diesem Fall:


    - Ware war als lagernd gekennzeichnet
    - Bestellung gemacht, Bestätigung erhalten mit Lieferdatum (Bestellung Freitag, Liefertermin Montag), ebenso eine entsprechende Rechnung
    - Ware wurde mir belastet (von Powerpay) und bezahlt
    - danach hat sich die Liefertermin auf Anfang Januar, dann Anfang Februar, aktuell auf Anfang April verschoben, zusätzlich hat sich der Verkaufspreis um ca. 80% erhöht


    Da sich der Verkaufspreis zwischenzeitlich um rund 80% erhöht hat versucht der Händler nun die Bestellung zu stornieren, mit der Begründung die Ware sei weiterhin nicht lieferbar.


    Verfügbarkeit der Ware ist tatsächlich schwierig im Moment, aber es kommt immer wieder Ware auf den Markt.


    Welche rechtliche Möglichkeiten haben ich um bereits bezahlte Ware zu erhalten?

  • Durch die Auftragsbestätigung seid ihr einen Vertrag eingegangen, der erfüllt werden muss. Der Händler hat hier nicht so einfach die Möglichkeit, davon zurückzutreten. Dass die Ware nur schwer zu erhalten ist, spielt keine Rolle, denn sie ist erhältlich (und kein Unikat beispielsweise).


    Im Extremfall kannst du eine Schsdensersatzklage einreichen, aber dazu muss dir natürlich ein Schaden entstanden sein.

  • Zitat

    Original von GP
    Durch die Auftragsbestätigung seid ihr einen Vertrag eingegangen, der erfüllt werden muss. Der Händler hat hier nicht so einfach die Möglichkeit, davon zurückzutreten. Dass die Ware nur schwer zu erhalten ist, spielt keine Rolle, denn sie ist erhältlich (und kein Unikat beispielsweise).


    Im Extremfall kannst du eine Schsdensersatzklage einreichen, aber dazu muss dir natürlich ein Schaden entstanden sein.


    Die sind meist in den AGB ziemlich hieb- und stichfest abgesichert, ich würde mich da nicht zu sehr reinreiten wollen.

  • Ich würde auch dazu raten, die Sache zu vergessen und seine Energie woanders zu investieren.
    In den AGBs wird bestimmt allerlei drin stehen, aber man kann viele Sachen nicht wegbedingen.

  • Hi


    In den AGB's sind sie oftmals abgesichert, dass Sie die Bestellung auflösen können (wie der Käufer auch).
    Dennoch würde ich darauf bestehen, dass die Bestellung offen bleibt, bis wieder Lagerware vorhanden ist.


    Aus meiner Sicht handelt es sich auch um Grafikkarten ;)
    Das schöne ist ja die Hersteller verdienen nicht mehr, nur die Zwischenhändler drücken die Preise nach oben da aktuell die Nachfrage so hoch ist.


    Der Shop hat nun warscheinlich Angst, dass er mehr beim Zwischenhändler zahlen muss als dein damaliger Kaufpreis war.


    Da der Artikel jedoch als Lagernd markiert war, hätten Sie den Artikel für dich reservieren müssen.


    Wenn es dir um Mining-Grakas geht, schau doch mal bei Microspot rein und suche nach "Saphire RX470 Nitro+ 8GB". Die hat aktuell noch das beste P/L Verhältnis. Ist zwar schon ein bisschen älter, aber beim Mining bringt sie dennoch 30MH/s.
    Microspot liefert diese nach 1-2 Monaten Wartezeit sogar noch aus ;)



    Gruss Angryhellfire

    Tower: LianLi 343
    CPU: 3960X
    Mainboard: Asus Sabertooth X79
    Ram: 8x4Gb Corsair Venegance 1600MHZ
    Graka: MSI GTX1080Ti Armor

  • Was ähnliches passierte mir diesen Frühling bei hubacherhifi.ch. Per Vorkasse bezahlt, kam dann die Antwort dass Gerät nicht mehr vorhanden ist und Vorschlag für teurere Alternativen :D Habe mir auch überlegt rechtlich vorzugehen, aber war mir zu aufwendig.


    Grundsätzlich käme dann wohl OR Art. 191


    Art. 191
    b. Schadenersatzpflicht und Schadenberechnung


    1 Kommt der Verkäufer seiner Vertragspflicht nicht nach, so hat er den Schaden, der dem Käufer hieraus entsteht, zu ersetzen.


    2 Der Käufer kann als seinen Schaden im kaufmännischen Verkehr die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Preise, um den er sich einen Ersatz für die nicht gelieferte Sache in guten Treuen erworben hat, geltend machen.


    3 Bei Waren, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, kann er, ohne sich den Ersatz anzuschaffen, die Differenz zwischen dem Vertragspreise und dem Preise zur Erfüllungszeit als Schadenersatz verlangen.

  • EIn Schaden ist weder entstanden, noch irgendwie vernünftig nachzuweisen.



    Ich möchte ein Produkt und kriege es nicht. Das ist ärgerlich, hat aber nichts mit einem Schaden zu tun.
    Wenn man nun geltend machen will, dass man das Produkt zur Ausübung seiner Tätigkeit braucht, stellt sich die Frage, warum man privat bestellt.


    Onlineshops haben alle juristische Unterstützung und können sich fast gegen Alles absichern, da irgendwas zu probieren kostet nur Zeit und Nerven.

  • Angemessene Nachfrist setzen (14 Tage z.B.), schriftlich, eingeschrieben.
    Wenn diese nicht eingehalten wird beim Nächstgünstigeren bestellen der Liefern kann und dem Händler die Differenz belasten.
    Das wäre das übliche Vorgehen, würde aber empfehlen dies gleich mit deiner Rechtsschutzversicherung anzumelden, da du sonst wahrscheinlich nie zu dem Geld kommen wirst ausser du bist bereit den Händler zu betreiben..