hallo
laut OR Art. 1 und OR Art. 2 Abs. 1 ist ein vertrag zustande gekommen an den beide parteien gebunden sind. er kann nicht vom vertrag zurücktreten nur weil er einen anderen,wenn es den überhaupt gibt, gefunden hat. er hat dir das TFT für 240 stutz angeboten und zugesagt also bekommst du es auch für 240 stutz, basta! nimm ein OR und lies ihm mal die leviten und sag ihm was passieren kann wen er seinen teil der abmachung nicht einhält.
persönlich denke ich aber das du auf das TFT verzichten solltest, kannst ihm ja sagen das der andere das teil haben kann, denn mit solchen IDIOTEN ist das geschäfte machen nur ein stress.
[MEINUNG]WICHTIG!
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Wow @ I_man: Du kennst dich nicht nur mit Sichelzellanämien aus, sondern auch noch mit dem Obligationenrecht. Du bist ja ein echter Allrounder :tup
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ich find dass nicht fair! entweder gibt man das teil oder nicht und nicht zuerst ja sagen und dann um den preis in die höhe zu treiben sagen, dass jemand anderes mehr biete!
hier ist man darauf angewiesen dass die anderen auch alles einhalten!
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@ tinuba
ja sicher ich hab meinen doktor in rechtswissenschafen in Harvard und Yale gemacht.
du etwa nicht?
ne ich ab mein altes OR ausm gymer gesucht und mal darin herumgenuschet (steht auf seite 1). -
ich finds auch ne frechheit sowas ^^
@sushi .. ne PN dürften schon veröffentlicht werden ...
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SIZ Prüfung Jöööö (nicht ernst nehmen)
Achtung die PN Abmachung gilt aber als mündlicher Vertrag
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Mündliche Verträge sind genau gleich verbindlich!
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Gesetzlich ist alles klar, Deal kommt zu stande! Oder du willst ersatz! Könnte man glaubs auch gelten lassen!
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der antrag war sicher verbindlich, und von einer frist hat er nix erzählt. und bei mündlichen offerten ist man solange gebunden, wie davon gesprochen wird (wenn er keine frist angibt). bei schriftlichen offerten ist man solange gebunden, wie man mit einer antwort rechnen kann.
Ishikawa
ich bin mir sicehr dass du das tft für 240.-- bekommen solltest.leider is mir auch schohn mal so eine scheisse unterlaufen...aber ich war der übeltäter...zum glück ging es aber nur um 50.-- für sdram......
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Schade ums TFT, wird sicher wieder einige Zeit vergehen bis ich eines zu dem Preis finden werde aber irgendwie habe ich sowieso kein Interesse mit solchen Ganoven Geschäfte zu machen.
@MondGesicht: Ist zwar nur eine SIZ Prüfung aber das Sprungbett in die IT! -
Nee das Tech ist das Sprungbrett ins IT, der Rest sind halbe Sachen
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Zitat
Original von MondGsicht
Nee das Tech ist das Sprungbrett ins IT, der Rest sind halbe SachenNananana! Vom Tech direkt in die Projektleitung, gell.. Das gibt mir jeweils die schönsten Projekte. Ablach...
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Tech ist mir zu theoretisch, ich bin eher der Praktiker und verphöne die Techeler denn, theoretisch funtz allles aber in der Praxis nicht!
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Zitat
Original von Sinclair
Nananana! Vom Tech direkt in die Projektleitung, gell.. Das gibt mir jeweils die schönsten Projekte. Ablach...IT is not Projektleitung is not IT. :nono
@ot: auch ein mündlicher vertrag ist ein vertrag. und beide parteien haben sich daran zu halten.
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nana, am besten in die it kommst du mit ner it-lehre :p *g*
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Zitat
Original von l_man
hallo
laut OR Art. 1 und OR Art. 2 Abs. 1 ist ein vertrag zustande gekommen an den beide parteien gebunden sind. er kann nicht vom vertrag zurücktreten nur weil er einen anderen,wenn es den überhaupt gibt, gefunden hat. er hat dir das TFT für 240 stutz angeboten und zugesagt also bekommst du es auch für 240 stutz, basta! nimm ein OR und lies ihm mal die leviten und sag ihm was passieren kann wen er seinen teil der abmachung nicht einhält.
persönlich denke ich aber das du auf das TFT verzichten solltest, kannst ihm ja sagen das der andere das teil haben kann, denn mit solchen IDIOTEN ist das geschäfte machen nur ein stress.
das ist nicht so einfach... vor allem nicht bei online abgeschlossenen verträgen. hab mal wegen einem anderen thread was darüber nachgeschaut und gepostet vielleicht hilfts:ZitatOriginal von trusk
trusks kleine Einführung ins Vertragsrecht :skull1
Die Materie ist wesentlich komplexer als ich zuerst gedacht habe... denn es gibt noch nicht so viele Urteile über online abgeschlossene Verträge und vorinstanzliche Entscheide wurden wieder kassiert etc.
So weit ich jetzt kurz Zeit hatte hier die Rechtslage (hat mich halt grad interessiert ).
Basics:
Verträge kommen durch übereinstimmende gegenseitige Willensäusserungen zustande (Art. 1 Abs. 1 OR). Diese müssen alle wesentlichen Vertragspunkte enthalten. Der Vertragsabschluss setzt sich aus zwei Elementen zusammen, dem Angebot als der zeitlich ersten Willenserklärung einer Vertragspartei und der Annahme als der zeitlich zweiten Willenserklärung. Ein Vertrag kommt zustande, wenn das Angebot in unmodifizierter Form durch die Annahme bestätigt wird.Die irrige Annahme, von Verträgen könne man jederzeit zurücktreten, etwa dann, wenn man z.B. nachträglich ein besseres Angebot erhält oder wenn man wegen einer unerwarteten Entwicklung am geschlossenen Vertrag das Interesse verloren hat, ist kreuzfalsch. Einmal abgeschlossene Verträge sind einzuhalten. Ausser bei Dauerschuldverhältnissen erlaubt die Rechtsordnung nur in Extremfällen die Auflösung des Vertrages statt einer Erfüllung.
Wer sich noch nicht binden will, vielleicht weil er die Situation noch nicht überblickt, kann entweder die Verhandlung offen lassen oder aber eine Bedingung in seine Offerte einbauen: Der Vertrag tritt nur in Kraft, wenn...... (ein bestimmtes Ereignis eintritt).
Noch keine Bindung besteht während der Vertragsverhandlungen. Wird eine Offerte zum Vertragsschluss z.B. schriftlich abgegeben, bleibt der Offerent eine Zeitlang daran gebunden . Diese Bindung entfällt, wenn die Offerte nicht innert geschäftsüblicher Frist oder nur in abgeänderter Form (Gegenofferte) angenommen wird. Klarheit schafft man, wenn man bei der Offerte angibt, wann sie spätestens angenommen sein muss.
Folglich:
Elektronische Vertragsabschlüsse übers Internet kommen durch individuell (elektronisch) übermittelte Willenserklärungen zustande.Auch formlos möglich:
Der Abschluss von Verträgen auf elektronischem Wege übers Internet, wie sie auch bei Online- Auktionen geschlossen werden, bedürfen im schweizerischen Recht gem. Art. 11 Abs. 1 OR grundsätzlich keiner besonderen Form.Wie kommt der Vertrag zustande?
Als Rechtsfolgeregel bestimmt Art. 229 Abs. 2 OR, dass bei einer freiwilligen öffentlichen Versteigerung der Vertrag mit dem Zuschlag zustande kommt. Der Zuschlag begründet das Erwerbsgeschäft (mit der Folge der Lieferung der Ware und deren Bezahlung) und beendigt die Versteigerung.Widerruf (bei Vertragsabschluss unter Abwesenden wie im Briefverkehr ansonsten so üblich) -> verneint:
Beim Vertragsschluss unter Abwesenden besteht zwar grundsätzlich die Möglichkeit des Widerrufs (Art. 9 OR). Der Widerruf muss jedoch vor oder gleichzeitig mit der zu widerrufenden Annahmeerklärung dem Adressaten zugehen, was beim elektronischen Geschäftsverkehr technisch in der Regel nicht möglich sein wird.Aaaaaber: Widerrufrecht (what saves your ass)
Die Vertragsauflösung ist durch Ausübung eines sog. Widerrufsrechts möglich. Verlangt das Gesetz für die Vertragsaufhebungs- oder Kündigungserklärung keine Schriftlichkeit, wie dies bei Online-Auktionen der Fall ist, sind sonst keine spezifischen Besonderheiten bei elektronisch abgewickelten Vertragsverhältnissen ersichtlich.
Der Entwurf vom Januar 2001 des Bundesgesetzes über den elektronischen Geschäftsverkehr (Teilrevision des Obligationenrechts und des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb) gewährt dem Konsumenten, der unüberlegt gehandelt hat, eine Frist von sieben Tagen, innert welcher er den abgeschlossenen Vertrag widerrufen kann
Bis jetzt gibt es in der Schweiz noch keinen schlüssigen Präzedenzfall... Es wird aber in verschiedenen Arbeiten immer wieder auf ein Urteil des Oberlandesgericht Hamm (D) verwiesen. Danach sind Online-Auktionen u.Ä. doch verbindlich: "Sowohl Anbieter als auch Bieter sind an die Gebote gebunden " [Damit kassierte das Oberlandsgericht einen Entscheid der Vorinstanz].
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Wie auch immer, es meiner Ansicht nach einfach scheisse und unkorrekt gelaufen!
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dito
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jip !