Also meine Rechnung ist aus den AGB's vom Shop (Mahnspesen 20 CHF)
Die 5% Verzugszinsen sind aus dem OR (Artikel hab ich grad ned, Google aber sicher)
Die Inkasso Spesen musst Du NICHT bezahlen, da gibts auch einen rechtlichen Ausdruck für... GOOGLE...
Wichtig ist, SCHULDANERKENNUNG abweisen! Deshalb der eingeschrieben Brief.
Du kannst es Dir ausmalen, entweder die rund 60 Stutz mit Brief, oder 160 Stutz ohne Gegenwehr.
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Ok, habs Dir gleichwohl gesucht, hier:
Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs hält fest, dass die Kosten für das Inkasso nicht dem Schuldner überbunden werden dürfen (Art. 27 SchKG). Der Schuldner muss also nur für die vertraglich geschuldete Forderung, die echten Verzugszinsen (in der Regel 5% ab Fälligkeit, sofern nicht vertraglich anders geregelt) und die entstandenen Betreibungskosten aufkommen. Darüber hinausgehende Bearbeitungs- und Umtriebskosten, die dem Inkassobüro entstehen, muss der Schuldner nicht bezahlen.
Weil der Schuldner diese Kosten nicht schuldet, dürfen sie nicht in Zusammenhang mit der Bewertung von dessen Bonität verwendet werden. Eine Bekanntgabe an Dritte darf somit erst recht nicht erfolgen.
Art. 27 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
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Quelle:
http://www.edoeb.admin.ch/faq/…/?lang=de#sprungmarke0_12
Da es noch keine Betreibungskosten entstanden sind, genau so wie ich es sagte überweisen basta.