Ich hatte gerade eine Diskussion mit Bekannten und da ging es darum, wer im Betreibungsverfahren der Vertreter des Gläubigers sein darf.
Folgendes habe ich im Internet dazugefunden:
Die gewerbsmässige Gläubigervertretung von Dritten vor den Betreibungs- und Konkursämtern sowie den damit zusammenhängenden Gerichtsverfahren ist in der Schweiz nach geltendem Recht eingeschränkt, denn die Kantone können die entsprechenden Voraussetzungen festlegen. Diese kantonale Kompetenz fällt per 01. Januar 2018 dahin. Danach gilt, dass sämtliche handlungsfähigen Personen als Parteivertreter im Zwangsvollstreckungsverfahren tätig sein können. Dazu zählen ebenfalls die juristischen Personen wie bspw. Inkassobüros oder Rechtsschutzversicherungen.
Muss der Vertreter seinen Sitz bzw. Wohnort in der Schweiz haben?
Ich sag mal Ja.