[V] r. 9700 und anderes


  • also da herrschen glaub ich schon unterschiedliche meinungen bzgl. marktplatz "regeln". ich sehs aber so: erste und wichtigste feststellung: dies hier ist alles andere als eine offizielle auktionsplattform. wenns ums geschäftliche geht dann zählen NUR gesetze und regeln. irgendwelche grundsätze die auf was weiss ich "tweaker ehre" basieren zählen nicht (musst ich auch schon erfahren). das ist jezt nicht irgendwie meine persönliche meinung sondern eben: wenn isch einer mal WIRKLICH weigert was zu bezahlen oder was versprochenes zu verkaufen, dann ists einfach so: relevant ist, was im gesetz steht...ich weiss es auch nicht genau...aber ich denk da es hier nirgens geschriebene regeln gibt kann man hier auch ne million bieten wenns einem passt. oder sagen die karte geht für 1.- weg und dann nicht liefern.


    daher folgt auch alles andere: angebot zurückziehen nicht? oh doch...so lang nämlich mir sachen versprochen werden, welche nachher doch nicht gehalten werden, so lange werde ich auch bieten können und mein angebot zurückziehen können. solange keine rechtliche basis hier besteht ist das so. geschäft ist geschäft und dabei zählt nun mal das GESETZ...keine halbformellen anstandsregeln oder so. ich denke bei christies kann man eben genau ned diskutieren...denn die sind offiziell anerkannt und haben (nehm ich mal an) vertragliche regelungen welche genau sagen wie was über die bühne geht wenn man bei ihnen was ersteigert.


    der eine sagt angebote sind nur definitiv wenn im forum gepostet, andere meinen vielleicht es ist nix definitiv ausser es wird per PN kommuniziert. also wie schon gesagt, solange das nirgendwo steht kann ja niemand wissen wies jez wirklich gemacht werden muss/sollte. eben genau: wenn ich dann was ernsthaft poste (und zwar als ERSTER) und dann der verkäufer ganz klar zusagt es sei vollkommen ok das definitive JA erst am xxx zu geben...und am nächsten tag alles weg ist...dann sind auch zurückgezogene angebote voll ok. denn ein erstverkaufsversprechen nicht halten ist genau das selbe wie ein angebot zurückziehen...


    ist jetzt nicht persönlich gemeint...aber ich denke solange es keine VERBINDLICHEN regeln gibt, sollte man nicht damit rechnen dass sich alle leute an genau die selben regeln halten. wie sollten sie auch, wenn sie keine ahnung von diesen haben, weil niemand ihnen mitteilt wie das gemacht wird...

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  • ich nehm an für das höchste gebot...(me@+/-500.-)

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  • Nun gut... trusks kleine Einführung ins Vertragsrecht :D


    Die Materie ist wesentlich komplexer als ich zuerst gedacht habe... denn es gibt noch nicht so viele Urteile über online abgeschlossene Verträge und vorinstanzliche Entscheide wurden wieder kassiert etc.


    So weit ich jetzt kurz Zeit hatte hier die Rechtslage :P (hat mich halt grad interessiert :D).


    Basics:
    Verträge kommen durch übereinstimmende gegenseitige Willensäusserungen zustande (Art. 1 Abs. 1 OR). Diese müssen alle wesentlichen Vertragspunkte enthalten. Der Vertragsabschluss setzt sich aus zwei Elementen zusammen, dem Angebot als der zeitlich ersten Willenserklärung einer Vertragspartei und der Annahme als der zeitlich zweiten Willenserklärung. Ein Vertrag kommt zustande, wenn das Angebot in unmodifizierter Form durch die Annahme bestätigt wird.


    Die irrige Annahme, von Verträgen könne man jederzeit zurücktreten, etwa dann, wenn man z.B. nachträglich ein besseres Angebot erhält oder wenn man wegen einer unerwarteten Entwicklung am geschlossenen Vertrag das Interesse verloren hat, ist kreuzfalsch. Einmal abgeschlossene Verträge sind einzuhalten. Ausser bei Dauerschuldverhältnissen erlaubt die Rechtsordnung nur in Extremfällen die Auflösung des Vertrages statt einer Erfüllung.


    Wer sich noch nicht binden will, vielleicht weil er die Situation noch nicht überblickt, kann entweder die Verhandlung offen lassen oder aber eine Bedingung in seine Offerte einbauen: Der Vertrag tritt nur in Kraft, wenn...... (ein bestimmtes Ereignis eintritt).


    Noch keine Bindung besteht während der Vertragsverhandlungen. Wird eine Offerte zum Vertragsschluss z.B. schriftlich abgegeben, bleibt der Offerent eine Zeitlang daran gebunden . Diese Bindung entfällt, wenn die Offerte nicht innert geschäftsüblicher Frist oder nur in abgeänderter Form (Gegenofferte) angenommen wird. Klarheit schafft man, wenn man bei der Offerte angibt, wann sie spätestens angenommen sein muss.


    Folglich:
    Elektronische Vertragsabschlüsse übers Internet kommen durch individuell (elektronisch) übermittelte Willenserklärungen zustande.


    Auch formlos möglich:
    Der Abschluss von Verträgen auf elektronischem Wege übers Internet, wie sie auch bei Online- Auktionen geschlossen werden, bedürfen im schweizerischen Recht gem. Art. 11 Abs. 1 OR grundsätzlich keiner besonderen Form.


    Wie kommt der Vertrag zustande?
    Als Rechtsfolgeregel bestimmt Art. 229 Abs. 2 OR, dass bei einer freiwilligen öffentlichen Versteigerung der Vertrag mit dem Zuschlag zustande kommt. Der Zuschlag begründet das Erwerbsgeschäft (mit der Folge der Lieferung der Ware und deren Bezahlung) und beendigt die Versteigerung.


    Widerruf (bei Vertragsabschluss unter Abwesenden wie im Briefverkehr ansonsten so üblich) -> verneint:
    Beim Vertragsschluss unter Abwesenden besteht zwar grundsätzlich die Möglichkeit des Widerrufs (Art. 9 OR). Der Widerruf muss jedoch vor oder gleichzeitig mit der zu widerrufenden Annahmeerklärung dem Adressaten zugehen, was beim elektronischen Geschäftsverkehr technisch in der Regel nicht möglich sein wird.


    Aaaaaber: Widerrufrecht (what saves your ass) :D


    Die Vertragsauflösung ist durch Ausübung eines sog. Widerrufsrechts möglich. Verlangt das Gesetz für die Vertragsaufhebungs- oder Kündigungserklärung keine Schriftlichkeit, wie dies bei Online-Auktionen der Fall ist, sind sonst keine spezifischen Besonderheiten bei elektronisch abgewickelten Vertragsverhältnissen ersichtlich.


    Der Entwurf vom Januar 2001 des Bundesgesetzes über den elektronischen Geschäftsverkehr (Teilrevision des Obligationenrechts und des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb) gewährt dem Konsumenten, der unüberlegt gehandelt hat, eine Frist von sieben Tagen, innert welcher er den abgeschlossenen Vertrag widerrufen kann


    Bis jetzt gibt es in der Schweiz noch keinen schlüssigen Präzedenzfall... Es wird aber in verschiedenen Arbeiten immer wieder auf ein Urteil des Oberlandesgericht Hamm (D) verwiesen. Danach sind Online-Auktionen u.Ä. doch verbindlich: "Sowohl Anbieter als auch Bieter sind an die Gebote gebunden " [Damit kassierte das Oberlandsgericht einen Entscheid der Vorinstanz].

  • ... und das ist jetzt einfach DAS GESETZ (OR) - dazu kommt dann noch die PRAXIS - und beim Mietrecht ist grad nochmal komplizierter - hab' grad Erfahrungen sammeln müssen...

    "Höchstgeschwindigkeit und Beschleunigung von 0 auf 100 km/h sind interessante statistische Werte - Werte, die Sie allerdings kaum je verwenden werden. Unser Ansatz im Hinblick auf die Leistung basiert auf der täglichen Fahrpraxis. Eine schnelle Beschleunigung beim Überholen mit wenig Gangwechseln ist ein wichtiges Sicherheitsmerkmal. Sofort verfügbare Kraft bedeutet eine grössere Kontrolle. Und mehr Spass. Sie können sich auf die kultivierte Kraft von SAAB verlassen."

  • kleines prob.
    der käufer meiner 1. logitech digicam soll sich bitte melden.... hab sein PN mit seiner addresse gelöscht. :wand :wand :wand :wand
    ich schik sie wegen den umständen per a-post


    forgive my stupidity.

  • WTF? tursk..bist du jus-studi oder so :D


    ich hab das jez auf anhieb ned wirklich gerafft. aber eben wenns keine präzedenzfälle gibt ists sowieso ned wirklich klar was jezs ache ist. denn eben das hier ist sooo spezifisch das steht wohl in keinem gesetz.


    vielleicht doch: welche formellen anforderungen werden an einen "vertrag" gestellt? ich denk so schnell im forum was rauslassen, dass kann doch ned als verbindlich gelten oder?

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  • SInd jetzt wirklich beide CAMs fort???? ?(X(:(;(


    Hätte interesse gehabt!!!! Tja c`est la vie oder doch le vin?
    mfg :D

    bergi bergi bergi bergi bergi bergi bergi bergi bergi bergi bergi bergi bergi bergi bergi bergi bergi bergi bergi bergi bergi bergi bergi bergi ===========> JA! Das bin ich! (:

  • Zitat

    Original von kNt


    -no comment-


    fuuuuuuuuuuuuuuuuuuuuuuuuuck ICH KANN NIX DAFÜR! ICH BIN LEGASTEHNIKER!!! :D

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  • Zitat

    Original von h34dbanger
    ICH BIN LEGASTEHNIKER!!! :D


    Auf Deutsch: Ein Depp :D :P


    !!ACHTUNG!!
    Das war ein Witz!
    !!ACHTUNG!!

    ... mir ist beim Lesen auch gleich das Monokel ins Martini-Glas gefallen!

  • heeeeeeeeeeeeeeeeee!!!!


    find ich jez ned sooooo lustig, denn die übersetzung hakt eben schon ein ganz klein wenig ;):P

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