naja, meine Antwort war eher allgemein gehalten, weil Jack von erpressen und Eigentum sprach. aber ganz sauber find ichs bei deinem Fall natürlich auch nicht und an die Garantiezeit hab ich ehrlich gesagt garnicht gedacht
Interdiscount
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Snipa:
präsentiere uns doch endlich den OR artikel, welcher dem Verkäufer gestattet den käufer zu enteignen.
es gibt klare OR gesetze! ich suche die mal später raus... KEINE AGB dürfen die CH Gesetze brechen oder diese einschränken, obwohl sehr viele firmen AGB haben die das OR Gesetze einschränken respektive brechen und diese klauseln aus den AGB sind dann ungültig vor gericht!!! das wissen die firmen, jedoch hoffen diese firmen auch ganz klar darauf, dass die mehrheit der kunden sich einschüchtern lässt, keine ahnung haben oder keine RS versicherung, damit diese auch nichts dagegen unternehmen können... -
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danke domsch für diese information.
also viele AGB (ist übrigens bereits mehrzahl, daher das "s" überflüssig) kratzen ziemlich nahe am illegalen oder eben sind illegal (gewollt/wissentlich) vor allem wenn es richtung garantiebestimmungen geht, deswegen immer die salvatorische klausel die AGB werden gerne zu ungunsten des kunden gebogen und dann kommt man mit "kulanz" so als würde man dem kunden etwas gutes tun, obwohl der kunde von beginn weg genau darauf anrecht hatte ohne es speziell als "kulanz" zu deklarieren... so manipuliert man seine kunden....meine meinung jedenfalls...
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Deutsche Sprache schwierige Sprache
Lies mal OR Art. 199 durch...
--> Garantie ist gesetzlich nicht zwingend! (Im Gegensatz zur EU wo das Garantierecht schon fast extreme Ausmasse annimmt.) -
doch 12Monate sind zwingend bei neuware! alles darüber hinaus ist freiwillig!
lies mal alles durch oder frag einen RECHTSVERDREHER! -
Falsch, die Garantie ist nicht einmal ein juristischer Begriff. Hier spricht man von Gewährleistung. Bei Auslieferung keine Minderware etc etc bla bla... Und man kann diese auch auf ein halbes Jahr kürzen und seine Form verändern in den AGB.
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entschuldige sinclair, erst vor kurzem (4-5 jahre) musste ich AGB von einem geschäft abklären lassen auf einwandfreibarkeit und da hiess es vom zuständigen rechts"verdreher" (weiss ned ob anwalt oder wie die sich halt so bezeichnen) das 12 Monate Gewährleistung (nicht garantie exküsi) pflicht sind bei neuware. der geschäftsführer wollte nämlich die gewährleistungspflicht kürzen auf nur 6 monate -- rechts"verdreher" meinte, man könnte es tun, jedoch würde es darauf ankommen (sprich vor ein gericht) so müssten trotzdem die 12 monate gewährleistet werden und die 6 monate wären ungültig (zu kurz). nur bei gebrauchtware respektive deklaration als gebrauchtware dürfen diese minimale gewährleistungspflicht reduziert werden! so hiess es jedenfalls von diesem rechts"verdreher" und ich vermute einmal, dass der mir die wahrheit gesagt hat.
d.h. bei defekt, auftreten von mängeln, etc. muss sich das geschäft um den ersatz/reparatur kümmern... das eigentum der sache bleibt währenddessen weiterhin beim käufer und geht NICHT an das geschäft über! hier gibt es einige sehr schwarze schafe in der CH. zb. firmen die das austauschgerät gewinnbringend weiterverkaufen und dem kunden angeben, er bekäme eine gutschrift in der höhe von 25-50% gegenüber des bezahlten kaufpreises... oder eben wie in dogis fall, doppeltabkassieren, defekt gerät für 10-20.- reparieren, weiterverkaufen und 80.- entsorgungsgebühr zu verlangen (war doch so oder?).ich kenne das genaue gesetz dafür auch nicht, mir wurde jedenfalls beteuert das 12 monate pflicht ist bei verkauf von neuware. jetzt könnte man sich bloss streiten ab wann die 12 monate beginnen, ab bestelldatum, bezahldatum, versanddatum, auslieferdatum, lieferdatum, rechnungsdatum oder bis es der käufer effektiv in den händen hat datum...
der Link bezieht sich auf "Art. 206 b. Ersatzleistung" Ersatzleistung ist keine garantie oder gewährleistung!
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Es ist korrekt, dass die 12 Monate Pflicht sind. ABER wenn man's im Vertrag / in der damaligen AGB auf 6 Monate festgelegt hat, sind diese 12 Monate nichtig.
Wenn man ein Auto kauft bei einer Garage, dann erhält man 12 Monate Garantie, wenn nichts angegeben. Die tricksen dann einen mit "Für diesen Occassionswagen gewähren wir Ihnen eine Spezialgarantie von 6 Monaten" oder sowas
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Zitat
Original von Saiba
Es ist korrekt, dass die 12 Monate Pflicht sind. ABER wenn man's im Vertrag / in der damaligen AGB auf 6 Monate festgelegt hat, sind diese 12 Monate nichtig.nicht bei neuware! DIE AGB dürfen das CH GESETZ nur ERWEITERN nicht brechen, für nichtig erklären oder einschränken!
das wird dir (fast*) jeder rechts"dingsbums" bestätigen!
wenn jetzt irgendwo erwähnt ist, es handelt sich um occassion (versteckt) den käufer nicht darauf aufmerksam gemacht! geht es richtung (un)absichtliche täuschung und ist in der grauzone wo es je nachdem angefechtet werden kann (wieder vor gericht) -- ist wieder theorie. recht haben und recht bekommen sind zwei grundsätzlich verschiedene dinge*wenn er gekauft ist, wahrscheinlich nicht. am besten rechtschutz anrufen und nachfragen. ich werde gerne bestätigt.
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also ich mache es kurz
Ich gewähre Dir beim Kauf, dass mein CD-ROM 100% funktionstüchtig ist.
Fall A:
Du schiebst zuhause eine DVD rein und bemerkst, dass die CD gelesen
werden kann. Alles TipTop!Fall B:
Du bemerkst, dass das DVD nicht funktioniert. Sendest es wieder mir zu. Das war wohl ein DOA! Hoppala! Ich muss meine Gewährleistungspflicht erfüllen! Pech gehabt.Du kommst 3 Monate später damit, dass jetzt nicht mehr gelesen werden kann von der CD. Tja, nicht mein Fehler, wahrscheinlich bist Du starker Raucher und die Linse wurde so verdreckt. Oder Du bist Alkaholiker und hast womöglich JackDaniels über das Drive geleert? Auf jeden Fall werde ich was finden um mich vor der Gewährleistung zu DRÜCKEN. Da ja das DVD Laufwerk offensichtlich 3 Monate funktioniert hat??!
HOWEVER, eventuell glaubst Du der Stiftung für Konsumenteschutz mehr als mir.
Hier ist die Lage in der Schweiz:
http://konsumentenschutz.ch/kernthemen/vertraege/garantie/Es gibt aber Hoffnung:
http://konsumentenschutz.ch/me…ergernis-garantie-an.html -
ich denke du verstehst es selber nicht oder?
http://konsumentenschutz.ch/kernthemen/vertraege/garantie/
"Was Sie gekauft haben, ist kaputt. Was nun? Gemäss Obligationenrecht (OR) haftet der Verkäufer während eines Jahres nach Auslieferung des Kaufgegenstandes für Produktmängel. Wenn Sie einen Mangel haben, können Sie das Produkt gegen Bargeld zurückgeben, eine Preisreduktion verlangen oder das Produkt umtauschen.
Das Problem: Diese Gesetzesregelung ist nicht zwingend, die Unternehmen können andere Fristen und Rechte formulieren - und sie tun dies ausgiebig. Häufig läuft die Frist für die Gewährleistung (im Volksmund "Garantie" genannt) nur wenige Monate und der Kunde hat lediglich ein Reparaturrecht. Dies bedeutet viel (Warte)Ärger für die Kundin."Die Gewährleistung läuft weiterhin auf MINDESTENS 12 Monate! Aber der Kunde hat nach wenigen Wochen nur ein REPARATURRECHT keinen Anspruch auf GELDzurück, PREISREDUKTION oder UMTAUSCH!
dem stimme ich freilich zu! aber der KUNDE hat RECHT auf eine REPARATUR innerhalb von den 12 Monaten, scheiss egal obs 10 Monate dauert oder nur 1 Tag. die ware MUSS repariert oder heutzutage ersetz werden, weil reparaturen in der regel teurer sind als gleich umzutauschen! das muss jede firma für sich selber entscheiden! jedenfalls DARF die firma um gar keine umständen geld verlangen für die reparatur oder umtausch innerhalb dieser 12 monate! (ausser transportkosten)http://konsumentenschutz.ch/me…ergernis-garantie-an.html
"Heute gilt gemäss Obligationenrecht (OR) lediglich eine einjährige Garantiedauer."
na? sinclair, was sagst du dazu? ich schreibe doch seit jeher! 12 monate sind pflicht und du widersprichst mir, dabei lieferst du mir den beweis im 2. link!!
bisher habe ich NICHTS gelesen was in irgendeinerweise gegen das spricht was ich hier schreibe!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!! herzlichen dank für deine beiden bestätigungslinks!
"Die Unternehmen haben aber das Recht, diese Frist zu verkürzen."
hä? sie haben das recht aber es ist pflicht? das widerspricht sich. jedenfalls wäre ich mir nicht so sicher, dass dies standhält vor gericht. schliesslich steht das CH gesetz über jeglichen AGB und diese AGB dürfen das CH gesetz nicht einschränken.
aber im ernst was nützt das? wenn die es auf 2 jahre erhöhen, dürfen die firmen weiterhin die mind. gewährleistung kürzen... dumm die widersprechen sich ohne es zu merken oder was verstehe ich hier falsch?
das problem bleibt ja genau gleich, egal ob ein oder zwei jahre... die unternehmen dürfen das OR laut konsumentenschutz verdrehen wie die es wollen... nur vor gericht haben die AGB keine gültigkeit, weil diese gegen das OR verstossen und nichtig erklärt werden. nur gehen die wenigen vor gericht, weil die kosten es übersteigen und der kauf eines neugeräts günstiger kommt...
in der CH ist das "juristische" beinahe sowieso nur theorie und wird kaum wirklich angewendet respektive landet wirklich vor einem gericht, so wie in anderen ländern... würde jeder firmen vor gericht zerren, wo die AGB das CH gesetz einschränken, würde es anders aussehen in der CH...das parlament würde gut daran tun, die gewährleistung klarer zu deklarieren, so das gewisse abzocker firmen wie ID und mobilfunk ihre kunden nicht über den tisch ziehen können.
sprich keine garantieausschlüsse! ware muss repariert oder ersetz werden innert 8 wochen (56 tage <-> 40 werktagen). -
Jack, Du kannst jetzt hier versuchen sachlich zu bleiben, oder versuchen Deinen Ausführungen Gewicht mit Sätzen "a la Du verstehst es wohl selber nicht" zu schenken. Konstruktiv ist letzteres nicht. Aber wahrscheinlich bist Du immer noch hässig wegen meinem Zusammenschiss. Macht nichts, schliesslich bist ja ein Mensch
Andere Quelle (Beobachter)
Der Teufel steckt aber im Detail, also im Kleingedruckten. Die gesetzlichen «Garantierechte» können beliebig abgeändert werden – in vielen Fällen zum Nachteil der Kundschaft. So kann die Garantie bestimmte Materialien oder Teile ausschliessen. Oder es wird bei Defekten nur das Recht auf Reparatur statt auf Umtausch oder Rückgabe eingeräumt. Oder die Garantie deckt bei einer Reparatur nur die Ersatzteile, nicht aber Arbeit und Transport.http://www.beobachter.ch/konsu…nn-der-hersteller-klemmt/
Letztendlich kannst Du auch Gewährleistung / Garantie / Mangel in den Topf schmeissen und dabei deine Interpretation von "PFLICHT" auf den Deckel schreiben. Mir egal ich glaube dem Konsumentenschutz und dem Beobachter Ich habe fertig Amen
@Dogi
Noch was zum Thema, ich habe eben mit Mobiletouch AG gesprochen wegen Deiner Garantie auf Nokia. Die geben 2 Jahre, nicht aber auf Stossschäden, Wasserschäden, Zubehör.....Ironie
EDIT: Sogleich hab ich der Frau am Telefon die Meinung gesagt! Weil es ja ganz sicher ist, dass man 12 Monate Garantie hat! Ich habe mein Handy wohl für nichts mit einem Boxhieb ins Wasser befördert! Hätte ich doch nicht auf JC gehört
/Ironie -
gutschigutschi guuu wann hast du mich zusammengeschiessen?
jaja, um dein imenses ego zu befriedigen (auch wenn ich jetzt lügen muss): ja ich bin immer noch sauer auf dich!im klar text! beobachter/konsumentenschutz/k-tipp etc. die Lösen ihre Probleme AUSSERHALB des gerichts! sprich das ist nur theoretisches gequatsche! vor GERICHT würde es anders aussehen! vor gericht sind die einschränkungen vom OR "nichtig", jedoch kommt dies auch auf den richter an wenn du riesiges pech hast, kann der richter gegen dich entscheiden, auch wenn du 99.999% um recht bist.
da kannst du noch soviele LINKS kotzen die du willst. ich kenne genügend rechtsverdreher!
RECHT haben und RECHT bekommen sind zwei unterschiedliche dinge! du kannst recht haben! aber du bekommst dein recht vor gericht nicht, obwohl du recht hast! ...das thema ist für mich gegessen, du schnallst es nicht, wir reden aneinander vorbei oder spielst absichtlichen den dummen. ich tippe auf (zweit)letzteres.
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http://relevancy.bger.ch/php/c…of_ranks=350&azaclir=clir
Geht für mich in die Richtung. Grundsätzlich wird es dir wohl niemand defnitiv sagen können wenn du nicht vor Bundesgericht gehst. Aber ich sehe die Chancen als klein ein, einen solchen Fall zu gewinnen wenn vorher die Gewährleistung ausdrücklich ausgeschlossen wurde.
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Frage: Steht in dem Garantieschein, dass die Garantie erlischt bei Wasserschäden etc.? Oder nur, dass diese nicht von der Garantie abgedeckt sind?
Wenn nur steht, dass diese nicht abgedeckt sind dann, so verstehe ich die Rechtslage, müssen sie dir den anderen, nicht durch Wasser oder wtf ever entstandenen Schaden reparieren und das Gerät zurückschicken. -
Gegenfrage Blacky..... mein Handy fällt ins Wasser, funktioniert aber weiterhin! 3 Wochen später fällt ein interner IC aus, also eigentlich ein klassischer Garantiefall.
Der kleine Sicherheitsmechanismus (Indikator) meldet aber der Gutachtensstelle: Wasserschaden.
Jetzt Beweis das mal.
Ähnlicher Fall hat ja Dogi selber erlebt.
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Naja soweit ich das Verstehe hat nie jemand was vom Indikator geschrieben sondern nur eine Korrosion von der Grösse eines Mückenpipis wurde entdeckt und ein abgerissener Dingbums (weiss nimmer was)
Problem ist hier natürlich: Wir wissen nicht ob das mit den Tasten zusammenhängen könnte. Die können da natürlich sagen was sie wollen.
Aber ja, hast natürlich auch Recht, jedoch müsste man in so einem krassen Fall sich selber an der Nase nehmen da ein Zusammenhang doch sehr wahrscheinlich ist.
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ALSOOOO.....
Das Natel ist knapp 18Mt. alt , Garantie laut Kaufquittung 24Monate!
Mobiletouch sagt es sei Korrosion vorhanden und was abgerissen (Teil vom LCD Conector) was durch unsachgemässes hantieren mit dem Ladegerät zustande gekommen sein könnte (ihr kennt ja sicher die lässigen NOKIA Ladespiesschen die 1mm dünn sind).
Sicher sagen, von was es kommt kann aber NIEMAND............es ist aber so oder so der Kunde und nicht das Material schuld!
Woher die Korossion kommt weiss im übrigen der Seppl............woher das Foto kommt was mir autronic hintenrum beschafft hat weis auch der Anton, ist es überhaupt von "meinem" Nokia?Hat evtl. der Techniker beim auseinandernehmen was abgerissen?
Beides hat mit der Tasta nix zu tun!
Laut Kundendienst ID und NOKIA.de/eurEs wird ned Repariert wegen den 2 anderen sogenannten Schäden,die aber nicht die Funktion beeinträchtigen, nur die 7 ,8 und 9 gehn nimmer!
Wegen dem abgerissenen Teil müsste man die Platine ersetzen und das würde bei dem NOKIA ned gehn, sagt man!
Nur wie gesagt,die Tasta geht nimmer,nachdem es angefangen hat mit einem Riss mittig durch die 8, ansonsten ist alle TipeTope an dem Teil,es ladet und Telefoniert ausgezeichnet.Das soll einer verstehn........
Kulanz (ist das was zu Essen?) kennt auf jedenfall weder IDiscount noch NOKIA noch Mobiletouch.
Mobiletouch darf mir ja auch keine Askunft geben da nicht ICH der Kunde bin sondern IDiscount,also werde ich NIE erfahren was der wahre Grund ist.
Ich würde gerne jemanden sprechen von Mobiletouch (ausser die VorzimmerKundenAbwimmelSchaumVorDemMundSchnepfe)............warum die sich mit Händen und Füssen wehren mit mir zu komunizieren.........ich weis es ned,evtl. Verbot seitens IDiscount aus?!Naja......bleibt cool , ich machs auch so.........wennschon äusserlich
EDIT;
Nochmals die Aussage von autronic.ch die mit Mobiletouch kontakt hatte und mir folgendes mitgeteilt hat!Bei diesem Gerät wurde, wie von Ihnen schon erwähnt, eine unsachgemässe Behandlung festgestellt sowie ein leichter Flüssigkeitsschaden.
Angefügt finden Sie das Schadensbild.
Auf dem Foto oben sehen Sie den leichten Flüssigkeitsschaden und unten eingekreist den abgerissenen Widerstand (am LCD-Connector).
Da das Board ersetzt werden müsste und dies bei Nokia nicht möglich ist, musste das Gerät als unreparierbar deklariert werden.
Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben weitergeholfen zu haben. -
Kinder Kinder, na das ist ja eine Diskussion hier
Ich beziehe meine Antwort auf die Unterhaltung zwischen Sinclair und Jack und kennzeichne sie damit als OTAlso erstens müssen wir uns mal darauf einigen, um was für eine Art Vertrag es sich handelt ... Vorliegend würde ich von einem Kaufvertrag ausgehen, wenn sich jemand einen "Elektronikartikel" kauft. Wir befinden uns also im Kaufvertragsrecht.
Dann muss eine Unterscheidung in Gewährleistung und Garantie erfolgen:
Unter Gewährleistung versteht man die gesetzliche Verpflichtung von Seiten des Verkäufers, für Rechts- und Sachmängel gegenüber dem Verkäufer einzustehen. Es handelt sich hierbei also um eine gesetzliche Verpflichtung, die immer zwischen dem Händler (Verkäufer) und dem Kunden (Privatperson) besteht. Diese bezieht sich jedoch lediglich auf den Zeitpunkt des Gefahrenübergangs. Der Verkäufer garantiert dem Käufer damit, dass die gekaufte Sache bei Übgerabe mangelfrei ist.
ZitatBeispiel: Hans kauft bei der Firma digi einen Fernseher. Bevor er die Übergabe quittiert, schaut er sich die Verpackung an und stellt keine Schäden fest. Er geht davon aus, dass das Produkt in Ordnung ist und auch funktioniert. Zuhause schliesst er den Fernseher an und merkt, dass die Bildröhre nicht funktioniert.
ZitatLösung: Hans hat von der Firma digi einen Fernseher gekauft. Die Firma digi gewährleistet ihm beim Kauf, dass der Fernseher auch funktioniert. Hans hat im Laden keine Möglichkeit dies auch wirklich zu überprüfen, er kann sich somit nur vergewissern, dass der TV bei Übergabe keine sichtbaren Schäden hat. In diesem Fall, da Hans den Fehler nicht bei Übergabe "sehen" konnte, spricht man von einem versteckten Mangel. Er muss diesen Mangel sofort nachdem er davon Kenntnis hat dem Verkäufer melden. Hans ruft also bei der Firma digi an und sagt, dass der Fernseher nicht funktioniert, obwohl nachwievor kein Schaden sichtbar ist. Die Firma digi ist nun von der Gewährleistung betroffen. Es handelt sich beim vorliegenden Mangel um einen Sachmangel (das Gerät funktioniert nicht), welcher Hans nicht bei der Übergabge hätte feststellen können. Bei versteckten Mängeln an der Sache (also Schäden, die nicht sofort bei Kauf sichtbar gewesen wären), besteht eine verjährungspflicht von 12 Monaten. Das heisst, Hans hat bis 12 Monate nach Kaufdatum die Möglichkeit, beim Hersteller einen versteckten Mangel anzuzeigen. Nach diesem 12 Monaten kann der Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden.
Das heisst 12 Monate gewährleistung - nicht mehr - aber auch nicht weniger. Der Händler ist danach verpflichtet, die Funktionsfähigkeit des Gegenstandes wieder herzustellen, sofern dem Kunden nicht nachgewiesen werden kann, dass der Mangel (Schaden) aufgrund von Fahrlässigkeit oder Eigenverschulden entstanden ist.
Unter Garantie wiederum versteht man eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Gewährleistenden (in diesem Falle der Verkäufer) und dem Käufer, womit sich der Verkäufer verpflichtet die Haftung für bestimmte Schäden zu übernehmen. In der Praxis wird die Garantie oftmals vom Hersteller gegeben. Dieser bestimmt den Umfang aber in seinen "Garantiebestimmungen" (worin er bspw. definieren kann, was als "Garantiefall" angesehen wird, und welche Kosten der Kunde übernehmen muss). Falls also ein Garantieanspruch besteht, dann oftmals lediglich direkt gegenüber dem Hersteller und nicht - wie oft angenommen - gegenüber dem verkaufenden Händler. Weiter ist die "Garantie" nicht gesetzlich geregelt und kann mehr oder weniger frei durch den Hersteller resp. den Händler definiert werden. Der Händler kann also somit ohne weiteres eine Garantiedauer von 3, 6, 12 oder 24 Monaten anbieten, das ist rechtlich absolut vertretbar.
Ebenso kann der Umfang der Garantie variieren. Beispielsweise kann ein Hersteller für 36 Monate garantieren, dass das Gerät einwandfrei funktioniert. Es kann sich bei der Garantie aber auch nur um ein "Versprechen" handeln, dass das gekaufte Gerät auch dem entspricht, was in der Produktbeschreibung angegeben wurde. Es gilt also Garantie ist nicht gleich Garantie
Nun zum Thema Mängel:
Es ist richtig, dass nach OR bei einem Sachmangel im Vertrag grundsätzlich die Möglichkeit der Wandelung (Umtausch), Minderung (Rabatt auf Kaufpeis) oder Reparatur. Das Problem ist aber, dass es rechtlich zulässig ist, diese "Auswahl" in den AGB einzuschränken. Und da die AGB integraler Bestandteil des Kaufvertrages sind, werden diese beim Kauf der Sache automatisch akzeptiert. In der Praxis ist es nun oft so, dass dem Kunden die Möglichkeiten der Wadelung (Umtausch) und Minderung (Rabatt) gestrichen werden und ihm lediglich die Möglichkeit der Nachbesserung (Reparatur) gewährleistet wird. Der Händler ist demnach lediglich verpflichtet, die Funktionsfähigkeit des Gerätes wieder herzustellen.
Nun zum Thema der AGBs.
Grundsätzlich muss der Käufer zum Zeitpunkt des Kaufs die Möglichkeit haben, auf diese AGB zuzugreifen. Das heisst aber nicht, dass ihm diese physisch vorliegen müssen, es reicht, wenn sie ihm auf Verlangen ausgehändigt werden oder gezeigt werden können. Grundsätzlich ungültig sind Bestimmungen in den AGB, deren Vorhandensein der Kunde überhaupt nicht hätte erwarten müssen. (Bspw. Wenn du das Kaufst schenkst du mir dein Auto).
So, um nun noch aufs Thema zu sprechen zu kommen. Das Problem ist, dass die Gewährleistung nur greift, wenn das Gerät keinen anderen Schaden hat. Mit dem Flüssigkeitsschaden sowie dem abgebrochenen Wiederstand stellt sich das Servicecenter auf den Standpunkt, dass eine unsachgemässe Behandlung des Gerätes durch den Kunden erfolgt ist ... Und somit von Kundenseite nicht nachgewiesen werden kann, dass kein Eigenverschulden vorliegt ... Zumal der Hersteller in seinen Garantiebestimmungen wahrscheinlich sämtliche Haftungsübernahme durch Wasserschäden und Eigenverschulden ablehnt.
Greez,
Fabio