Ich sehe das genauso wie Flauschi.
Leider ist aber der Gesetzestext wirklich nicht sehr klar, warten wir mal auf den ersten Gerichtsentscheid, dann wird vielleicht auch Apple "2 Jahre Garantie" schreiben
Ich sehe das genauso wie Flauschi.
Leider ist aber der Gesetzestext wirklich nicht sehr klar, warten wir mal auf den ersten Gerichtsentscheid, dann wird vielleicht auch Apple "2 Jahre Garantie" schreiben
ZitatOriginal von Mannyac
Ich sehe das genauso wie Flauschi.
Leider ist aber der Gesetzestext wirklich nicht sehr klar, warten wir mal auf den ersten Gerichtsentscheid, dann wird vielleicht auch Apple "2 Jahre Garantie" schreiben
Auf Apple-Geräte hast du auch die 2 Jahre Gewährleistung, allerdings muss die durch dieses Gesetz vom Verkäufer gewährt werden. Der Hersteller ist völlig frei, was er anbietet. Ob 0, 1 oder 2 Jahre, dafür gibt es kein Gesetz. Es ist also total legal, wenn Apple nur 1 Jahr gibt ("Herstellergarantie"), weil der Verkäufer (Provider, Retailer, wer auch immer) muss die 2 Jahre Gewährleistung anbieten.
Es ist eigentlich ziemlich einfach.
Geht ein Gerät innerhalb 2 Jahren kaputt das du als Privatperson bei einem Geschäft gekauft hast ohne das du was dafür kannst muss der Händler dir das Gerät ersetzen/reparieren/Geld zurückgeben.
Ausserdem kann die Dauer diese Gesetzes nicht mehr wie früher per Kaufvertrag/AGB gekürzt werden, ausser bei Gebrauchtgeräten auf 1 Jahr.
Dann ist ja quasi der (Zwischen)händler der Gearschte?
Der Blogger von technikblog.ch erklärte zuerst, dass die Gewährleistung nur dann greift, wenn man beweisen kann, dass der Fehler / Mangel schon zu Beginn beim Kauf des Geräts existierte.
Bei Garantie wird in jedem Fall repariert oder ersetzt.
(Habe ich jetzt so grob für mich im Kopf zusammengefasst.)
Der Blogger ist sich nun selbst nicht mehr sicher. Wie wir alle
Huch, dann bin ich wohl nicht der einzige der total verwirrt ist!
Bleibt wohl nur auf die ersten Urteile zu warten um eine klare Antwort zu erhalten.
ZitatOriginal von GP
Auf Apple-Geräte hast du auch die 2 Jahre Gewährleistung, allerdings muss die durch dieses Gesetz vom Verkäufer gewährt werden. Der Hersteller ist völlig frei, was er anbietet. Ob 0, 1 oder 2 Jahre, dafür gibt es kein Gesetz. Es ist also total legal, wenn Apple nur 1 Jahr gibt ("Herstellergarantie"), weil der Verkäufer (Provider, Retailer, wer auch immer) muss die 2 Jahre Gewährleistung anbieten.
Das sehe ich anders, schlussendlich wurde das Gerät beim Hersteller gekauft, also muss auch er sich an die 2 Jahre halten.
Sprich der Verkäufer (zB. ein Handyshop) hat es beim Distributor gekauft, was den Distributor auch zu einem Verkäufer macht, welcher sich auch an die 2 Jahre halten muss. Genauso der Hersteller welcher dem Distributor die Ware verkauft.
ZitatOriginal von aixo
Zwischen Hersteller und Verkäufer besteht keine Gewährleistungspflicht, wie sie jetzt für den Konsumenten eingeführt wurde Mannyac.
Im "Gesetz" wird von Käufer und Verkäufer gesprochen. Kauft der Distributor etwas beim Hersteller, macht das den Hersteller zum Verkäufer und den Distributor zum Käufer. Somit muss der Hersteller dem Distributor 24 Monate Gewährleistung pflichten, soweit jedenfalls meine Rechtsauslegung.
Aber wie gesagt, momentan wird das von x Seiten irgendwie ausgelegt. (Das sich die Hersteller dagegen wehren ist klar, wären Sie klug, würden sie den Preis erhöhen mit der Ausrede zur längeren Gewährleistungspflicht.)
Klarheit wird dann wohl der erste Gerichtsentscheid bringen, aber das dauert dann wohl noch mindestens ein Jahr bis die ersten solchen Fälle eintreten.
ZitatAlles anzeigen(Angabe eines falschen Kilometerstandes).
Um vertraglich wegbedungene Rechte
wieder aufleben zu lassen, muss der Käufer im
Streitfall mit hoher Wahrscheinlichkeit darlegen
können, dass der Verkäufer einen bestimmten
Mangel des Autos gekannt hat (z.B. Verkäufer
stellt Unfallauto verkaufsbereit, ohne den Käufer
über die Vorgeschichte des Autos zu informieren).
16 Hans Giger: "Berner Kommentar", Bern 1979, Note 56
zu Artikel 210 OR
Für zugesicherte Eigenschaften eines Autos
kann die Haftung nicht wegbedungen werden,
ohne dass dem Käufer wenigstens ein Reparaturanspruch
eingeräumt wird.
Der Käufer muss sich auch nicht damit abfinden,
dass ein Mangel auftritt, der völlig ausserhalb
dessen liegt, womit vernünftigerweise zu rechnen
war17. Wenn ein Auto unter Ausschluss jeder
Gewährleistung gekauft wird, dann muss der
Käufer beispielsweise nicht damit rechnen, dass
nach 100 Kilometer Fahrt der Unterboden des
Wagens wegen Durchrostung plötzlich absackt.
Der Kaufvertrag ist trotz Freizeichnung anfechtbar18.
Da die Anfechtung zur Rückabwicklung
des bereits Geleisteten führt, hat sie sofort zu
geschehen, das heisst ohne weitere Verfügung
über das Auto (z.B. Reparatur, Weiterbenutzung).
Keine Wegbedingung der Gewährleistung stellt
gemäss einem Urteil des Zivilgerichts Basel-
Stadt vom 12. Juni 1984 der Vermerk "ohne Garantie"
dar. Gesetzliche Gewährleistung und vertragliche
Garantie sind nicht dasselbe19. Der
Verkäufer stellt mit dieser Formulierung lediglich
klar, dass er keine vertragliche Garantie übernehmen
will.
Die gängige Klausel "verkauft, wie besichtigt"
schliesst nach der Rechtsprechung nur Gewährleistungsansprüche
für Mängel aus, die bei der
Besichtigung und Probefahrt feststellbar waren.
Dies gilt etwa für abgefahrene Pneus, sichtbaren
Rost, defekte Scheibenwischer, eine Kupplung,
die rupft, sowie eine Auspuffanlage, die Klappergeräusche
von sich gibt. Für versteckte Mängel
haftet der Verkäufer gleichwohl.
http://www.beobachter.ch/filea…erkblatt-Autooccasion.pdf
Wie die meisten Artikel im OR müsste auch 210 gänzlich wegbedungen werden können.
Es wurde kein Gesetz erlassen, dass irgend etwas anderes indizieren würde.
Allerdings ist es trotzdem möglich, dass ein Gericht anders entscheidet. Eine mögliche Begründung wäre, dass der Gesetzesgeber das wegbedingen nicht vorgesehen hat, respektive mit Art 210 Absatz 4 verboten ist, wenn er interpretiert dass eine Wegbedingung gleichwertig einer Kürzung auf 0 ist.
ZitatOriginal von BLJ
Wie die meisten Artikel im OR müsste auch 210 gänzlich wegbedungen werden können.
Es wurde kein Gesetz erlassen, dass irgend etwas anderes indizieren würde.
Allerdings ist es trotzdem möglich, dass ein Gericht anders entscheidet. Eine mögliche Begründung wäre, dass der Gesetzesgeber das wegbedingen nicht vorgesehen hat, respektive mit Art 210 Absatz 4 verboten ist, wenn er interpretiert dass eine Wegbedingung gleichwertig einer Kürzung auf 0 ist.
Artikel 210 Artikel 9 Absatz 4b
Eine Vereinbarung über die Verkürzung der Verjährungsfrist ist ungültig, wenn:
die Sache für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Käufers bestimmt ist;
Da die Absätze a b und c mit einem und verbunden sind heisst das: Der Hersteller kann dem Verkäufer die Gewährleistung wegbedingen, da die Ware ja nicht für den persönlichen oder Familiären Gebrauch bestimmt ist.
Geschäfte die an Geschäftskunden liefern können die Gewährleistung immer noch kürzen/streichen wie bis anhin.
Nur der persönliche Konsument wird mit dieser Regelung geschützt. Bei Firmen ist es unverändert, bis auf die Regelung das jetzt 24 Monate gelten anstatt 12 wenn nichts im Kaufvertrag steht.
Auch hat man als privater Verkäufer (auf ricardo z.B.) nichts zu befürchten, einfach schreiben das man keine Gewährleistung gibt.
Die Grundlage dazu bildet Absatz c von dem Artikel oben:
Eine Vereinbarung über die Verkürzung der Verjährungsfrist ist ungültig, wenn:
-der Verkäufer im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt.
Ja schaun wir mal. 1 Jahr Gewährleistung auf ein Occasionsauto mit 240'000km von Geschäft an Privat. Was bedeutet das genau? ... Was ist wenn die Kupplung nach 8 Monaten durch ist? Das Getriebe, die Wasserpumpe...
Gewährleistung gilt immer nur für Mängel die beim Kauf schon bestanden haben.
Damit wäre die Sache mit Verschleissteilen schon gegessen.
Auch wenn ein Getriebe nach 250k km kaputt geht ist das "normal". Beim Kauf hat kein Mangel bestanden, du hast gesehen das da ein Getriebe drin ist das schon 240k km hat.
Wo genau die Grenzen liegen muss wie bei jedem Fall im OR bei dem eine Partei nicht einverstanden ist vor einem Gericht entschieden werden.
Edit:
Genau das ist ja auch der Unterschied von Gewährleistung und Garantie
Die Gewährleistung heisst nur, dass dir der Verkäufer "garantieren" muss, dass zum Zeitpunkt des Verkaufs kein Mangel besteht. Du hast dann eine Verjährungsfrist von 2 Jahren um solche Mängel zu erkennen und anzuzeigen.
Unter Garantie verstehen die meisten Händler das sie dir versprechen, dass das Produkt während der Garantiedauer nicht kaputt geht. Die Garantie muss aber irgendwo schriftlich abgemacht werden, denn eine Definition im Gesetz gibt es nicht.
Apple hat z.B. 1 Jahr Garantie, danach nur noch die Verjähringsdauer auf Mängel die schon beim Kauf bestanden haben, eben die Gewährleistung.
Ruffy, da hast du absolut recht, die Frage ist eben wie du sagst nur was der Richter als Verschleissteil anschaut und was nicht... ich finde die Unterscheidung schwierig....
Und wann ein Verschleissteil wegen Mangel vor dem ordentlichen Verschleiss kaputt geht, und wann nicht.
ZitatOriginal von BLJ
Ruffy, da hast du absolut recht, die Frage ist eben wie du sagst nur was der Richter als Verschleissteil anschaut und was nicht... ich finde die Unterscheidung schwierig....
Und wann ein Verschleissteil wegen Mangel vor dem ordentlichen Verschleiss kaputt geht, und wann nicht.
Bei Occasionsfahrzeugen kann die Gewährleistung komplett ausgeschlossen werden. Was auch die Regel beim Occasionskauf ist.
Seit dem 1.1.13 ja nicht mehr bzw. ur unter Privatpersonen. Wenn du bei einem Autohändler ein Fahrzeug als Privat kaufst kann er die Gewährleistung auf min. 1 Jahr kürzen, nicht auf 0 wie bisher.
ZitatOriginal von ruffy91
Seit dem 1.1.13 ja nicht mehr bzw. ur unter Privatpersonen. Wenn du bei einem Autohändler ein Fahrzeug als Privat kaufst kann er die Gewährleistung auf min. 1 Jahr kürzen, nicht auf 0 wie bisher.
Gemäss AGVS (Autogewerbeverband CH) kann man gestützt auf OR Art. 199 die Gewährleistung komplett ausschliessen....
Ich denke da braucht es jetzt wohl einen Präzedenzfall, ich verstehe das so das auch Gewährleistung z.B. zwischen 2 Händlern zwar wegbedungen werden kann. (Da ja der neue Artikel nur für Privatpersonen gilt). Aber trotzdem noch Gewährleistung besteht für Fehler die der Verkäufer "arglistig" verschwiegen hat.
Artikel 210 wird wohl in jedem Fall zum tragen kommen, da es eben aufgrund des neuen Artikels "Eine Vereinbarung über die Verkürzung der Verjährungsfrist ist ungültig, wenn:"
in bestimmtem Fällen zwingendes Recht ist und nicht mehr fakultativ wie die meisten OR-Artikel.
Wer ganz sicher gehen will fragt wohl am besten die Verfasser des neuen Artikels wie es genau gemeint ist ^^
Ich weiss gar nicht was ihr habt: Heute ist doch schon fast überall 2 Jahre Garantie Standart: Samsung TVs: 2 Jahre Garantie seit 2011, Sony ebenfalls. Auf's Iphone erhält man, jedenfalls von Orange, 2 Jahre Garantie. Nikon-Kameras haben ebenfalls schon lange 2 Jahre. Ich schaue jedenfalls darauf und kaufe nichts, was nur 12 Monate Garantie hat. Resp. vermeide ich es tunlichst. Im Gegensatz hat meine Pfanne zu Hause 25 Jahre Garantie. Da weiss man, dass man wohl ein ziemlich gutes Produkt hat.
Es ist aber so: MEISTENS hat man einfach nur 12 Monate "Bring-in"-Garantie und danach noch 12 Monate Hersteller-Garantie. Heisst: In den ersten 12 Monaten kannst du das Gerät beim Verkäufsladen zurückbringen, danach musst du es direkt an die Hersteller-Firma schicken.
Was dann noch ist, wenn der Schaden in den ersten 12 Monaten vom Verkaufsladen abgelehtn wird, da es kein Garantiefall sei: Einfach mal direkt der Hersteller-Firma schicken, die habe ich bisher immer sehr kulant erlebt. Bei einer Digi-Cam von mir mit schwenkbarem Display, ist diese einem Freund runtergefallen und danach war die Linse innen irgendwo gebrochen. Händler sagte: Keine Garantie, Nikon sagte: Klar, machen wir, kein Problem.