Kinder Kinder, na das ist ja eine Diskussion hier
Ich beziehe meine Antwort auf die Unterhaltung zwischen Sinclair und Jack und kennzeichne sie damit als OT
Also erstens müssen wir uns mal darauf einigen, um was für eine Art Vertrag es sich handelt ... Vorliegend würde ich von einem Kaufvertrag ausgehen, wenn sich jemand einen "Elektronikartikel" kauft. Wir befinden uns also im Kaufvertragsrecht.
Dann muss eine Unterscheidung in Gewährleistung und Garantie erfolgen:
Unter Gewährleistung versteht man die gesetzliche Verpflichtung von Seiten des Verkäufers, für Rechts- und Sachmängel gegenüber dem Verkäufer einzustehen. Es handelt sich hierbei also um eine gesetzliche Verpflichtung, die immer zwischen dem Händler (Verkäufer) und dem Kunden (Privatperson) besteht. Diese bezieht sich jedoch lediglich auf den Zeitpunkt des Gefahrenübergangs. Der Verkäufer garantiert dem Käufer damit, dass die gekaufte Sache bei Übgerabe mangelfrei ist.
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Beispiel: Hans kauft bei der Firma digi einen Fernseher. Bevor er die Übergabe quittiert, schaut er sich die Verpackung an und stellt keine Schäden fest. Er geht davon aus, dass das Produkt in Ordnung ist und auch funktioniert. Zuhause schliesst er den Fernseher an und merkt, dass die Bildröhre nicht funktioniert.
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Lösung: Hans hat von der Firma digi einen Fernseher gekauft. Die Firma digi gewährleistet ihm beim Kauf, dass der Fernseher auch funktioniert. Hans hat im Laden keine Möglichkeit dies auch wirklich zu überprüfen, er kann sich somit nur vergewissern, dass der TV bei Übergabe keine sichtbaren Schäden hat. In diesem Fall, da Hans den Fehler nicht bei Übergabe "sehen" konnte, spricht man von einem versteckten Mangel. Er muss diesen Mangel sofort nachdem er davon Kenntnis hat dem Verkäufer melden. Hans ruft also bei der Firma digi an und sagt, dass der Fernseher nicht funktioniert, obwohl nachwievor kein Schaden sichtbar ist. Die Firma digi ist nun von der Gewährleistung betroffen. Es handelt sich beim vorliegenden Mangel um einen Sachmangel (das Gerät funktioniert nicht), welcher Hans nicht bei der Übergabge hätte feststellen können. Bei versteckten Mängeln an der Sache (also Schäden, die nicht sofort bei Kauf sichtbar gewesen wären), besteht eine verjährungspflicht von 12 Monaten. Das heisst, Hans hat bis 12 Monate nach Kaufdatum die Möglichkeit, beim Hersteller einen versteckten Mangel anzuzeigen. Nach diesem 12 Monaten kann der Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden.
Das heisst 12 Monate gewährleistung - nicht mehr - aber auch nicht weniger. Der Händler ist danach verpflichtet, die Funktionsfähigkeit des Gegenstandes wieder herzustellen, sofern dem Kunden nicht nachgewiesen werden kann, dass der Mangel (Schaden) aufgrund von Fahrlässigkeit oder Eigenverschulden entstanden ist.
Unter Garantie wiederum versteht man eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Gewährleistenden (in diesem Falle der Verkäufer) und dem Käufer, womit sich der Verkäufer verpflichtet die Haftung für bestimmte Schäden zu übernehmen. In der Praxis wird die Garantie oftmals vom Hersteller gegeben. Dieser bestimmt den Umfang aber in seinen "Garantiebestimmungen" (worin er bspw. definieren kann, was als "Garantiefall" angesehen wird, und welche Kosten der Kunde übernehmen muss). Falls also ein Garantieanspruch besteht, dann oftmals lediglich direkt gegenüber dem Hersteller und nicht - wie oft angenommen - gegenüber dem verkaufenden Händler. Weiter ist die "Garantie" nicht gesetzlich geregelt und kann mehr oder weniger frei durch den Hersteller resp. den Händler definiert werden. Der Händler kann also somit ohne weiteres eine Garantiedauer von 3, 6, 12 oder 24 Monaten anbieten, das ist rechtlich absolut vertretbar.
Ebenso kann der Umfang der Garantie variieren. Beispielsweise kann ein Hersteller für 36 Monate garantieren, dass das Gerät einwandfrei funktioniert. Es kann sich bei der Garantie aber auch nur um ein "Versprechen" handeln, dass das gekaufte Gerät auch dem entspricht, was in der Produktbeschreibung angegeben wurde. Es gilt also Garantie ist nicht gleich Garantie
Nun zum Thema Mängel:
Es ist richtig, dass nach OR bei einem Sachmangel im Vertrag grundsätzlich die Möglichkeit der Wandelung (Umtausch), Minderung (Rabatt auf Kaufpeis) oder Reparatur. Das Problem ist aber, dass es rechtlich zulässig ist, diese "Auswahl" in den AGB einzuschränken. Und da die AGB integraler Bestandteil des Kaufvertrages sind, werden diese beim Kauf der Sache automatisch akzeptiert. In der Praxis ist es nun oft so, dass dem Kunden die Möglichkeiten der Wadelung (Umtausch) und Minderung (Rabatt) gestrichen werden und ihm lediglich die Möglichkeit der Nachbesserung (Reparatur) gewährleistet wird. Der Händler ist demnach lediglich verpflichtet, die Funktionsfähigkeit des Gerätes wieder herzustellen.
Nun zum Thema der AGBs.
Grundsätzlich muss der Käufer zum Zeitpunkt des Kaufs die Möglichkeit haben, auf diese AGB zuzugreifen. Das heisst aber nicht, dass ihm diese physisch vorliegen müssen, es reicht, wenn sie ihm auf Verlangen ausgehändigt werden oder gezeigt werden können. Grundsätzlich ungültig sind Bestimmungen in den AGB, deren Vorhandensein der Kunde überhaupt nicht hätte erwarten müssen. (Bspw. Wenn du das Kaufst schenkst du mir dein Auto).
So, um nun noch aufs Thema zu sprechen zu kommen. Das Problem ist, dass die Gewährleistung nur greift, wenn das Gerät keinen anderen Schaden hat. Mit dem Flüssigkeitsschaden sowie dem abgebrochenen Wiederstand stellt sich das Servicecenter auf den Standpunkt, dass eine unsachgemässe Behandlung des Gerätes durch den Kunden erfolgt ist ... Und somit von Kundenseite nicht nachgewiesen werden kann, dass kein Eigenverschulden vorliegt ... Zumal der Hersteller in seinen Garantiebestimmungen wahrscheinlich sämtliche Haftungsübernahme durch Wasserschäden und Eigenverschulden ablehnt.
Greez,
Fabio